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BGH - Entscheidung vom 16.03.2017

I ZR 49/15

Normen:
UrhG a.F. § 53 Abs. 1
UrhG a.F. § 53 Abs. 2
UrhG a.F. § 54 Abs. 1
UrhG a.F. § 54g Abs. 1
UrhWG § 13c Abs. 1

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 49/15

DRsp Nr. 2017/6807

Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern; Urheberrechtliche Vergütung für die Veräußerung und das anderweitige Inverkehrbringen von PCs; Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen; Zulässigkeit einer generalisierenden Betrachtungsweise

Eine Verwertungsgesellschaft hat gegen den Importeur von PCs für die von diesem durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke vorzunehmen, dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung und kann die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen.

Tenor

Die Revisionen gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Normenkette:

UrhG a.F. § 53 Abs. 1 ; UrhG a.F. § 53 Abs. 2 ; UrhG a.F. § 54 Abs. 1 ; UrhG a.F. § 54g Abs. 1 ; UrhWG § 13c Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte importiert Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte (sogenannte "Toughbooks") und vertreibt sie in Deutschland.

Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 13. Februar 2008 - Sch-Urh 09/07) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.

Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.

Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Der Hersteller des seinerzeit marktbeherrschenden Betriebssystems "Windows XP" habe für dessen Betrieb Hardware mit Kapazitäten von 300 Megahertz (MHz) für die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und mindestens 10 Gigabyte (GB) für die Festplatte empfohlen. Jedenfalls bei Vorhandensein dieser Ausstattung habe ein Spielfilm von zweistündiger Dauer aufgezeichnet und auf der Festplatte des Computers gespeichert werden können. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-Podcasts, von Audio- und Video-Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien sowie von stehendem Bild und Text ermöglicht.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Klage sei treuwidrig, weil die Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für CD-Brenner im Jahre 2002 zugesagt habe, vorerst keine Gerätevergütung für PCs geltend zu machen.

Das Oberlandesgericht hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt entschieden:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

II. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.

Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:

Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.

Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten. Dass die Aufzeichnung von Fernsehaufnahmen - nach Darstellung der Beklagten - nicht mit jedem PC in guter Qualität habe bewerkstelligt werden können und Störungen beim Kopiervorgang auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der von ihr in den Verkehr gebrachten Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass die Aufzeichnung von Fernsehsendungen mithilfe einer an ein Notebook angeschlossenen externen TV-Karte und die Speicherung der TV-Aufzeichnungen auf der Festplatte eines Notebooks technisch möglich gewesen sei, ohne dass es zu Abstürzen, Bildausfällen oder Tonstörungen gekommen sei. Darüber hinaus sei hinreichend dargetan, dass die PCs zur Anfertigung von Vervielfältigungen nicht geschützter Video-DVDs geeignet gewesen seien. Unerheblich sei, dass die Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV- oder Audio-Karte - ermöglichten.

Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre 2002 auszugehen.

Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die streitbefangenen Geräte als "Industrie-PCs" ausschließlich für gewerbliche Abnehmer konzipiert seien und nicht im normalen Handel erhältlich seien. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt.

Die für die Jahre 2002 und 2003 geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Der in der ersten Stufe der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichtige Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im vorhergehenden Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die Gerätevergütung für DVD-Brenner in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfolgen werde.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben keinen Erfolg.

I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.

1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick darauf zuzulassen, dass die Frage der technischen Eignung und erkennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen "Toughbooks" zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II).

2. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung für unbegründet erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894 , 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115 ; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119 ; Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, [...], jeweils mwN). Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 , 2233; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, Rn. 8, [...], jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264 , 3265 mwN; Zöller/Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447 , 3448; Saenger/Saenger, ZPO , 6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes, der vom Einwand der Verwirkung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) entgegensteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt werden müssen.

II. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.

III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ( UrhWG ) getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16 , 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513 ) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG ). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte II).

3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte importiert und vertrieben, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind. Bei diesen Geräten handelte es sich um transportable Notebooks (sogenannte Thoughbooks), die über einen USB-Anschluss, einen seriellen Anschluss, ein Modem sowie über zwei 50-Ohm-Anschlüsse für externe Antennen verfügten.

4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.

a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.

aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Für die technische Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Das Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy).

(2) Die Revision der Beklagten macht geltend, das Oberlandesgericht habe zwar festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum bei PCs anderer Hersteller eine störungsfreie Aufzeichnung von Fernsehsendungen möglich gewesen sei. Aus diesem Umstand könne aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch für die "Toughbooks" der Beklagten gegolten habe. Zu diesen PCs habe das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Damit dringt die Revision der Beklagten nicht durch.

Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in Verkehr bringt.

Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Es ist unter Zugrundelegung der Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im fraglichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die die Revision der Beklagten nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten seit Anfang 2002 in Verkehr gebrachten Geräte wenigstens über einen Prozessor mit einer Rechenleistung von 700 MHz, über einen Arbeitsspeicher von 256 MB und über eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von 20 GB (Modell CF-M34). Die nachfolgend von der Beklagten angebotenen Geräte verfügten über Prozessoren mit einer Rechenleistung von 800 MHz (Modell CF-28) bis zu 1,6 GHz (Modell CF-72), einen Arbeitsspeicher von 256 MB (und mehr) und waren mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von wenigstens 20 GB (Modelle CF-50 und CF-R1), seit dem Jahre 2003 jedoch ganz überwiegend mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von 40 GB und mehr ausgestattet. Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum in Verkehr gebrachte Computer-Modelle mit einem USB-Anschluss, einer seriellen Schnittstelle, mit einem Modem und mit zwei 50-Ohm-Anschlüssen für externe Antennen ausgestattet gewesen sind.

Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision der Beklagten keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten.

(3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

Einwände gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte hätten im Übrigen - soweit nicht schon herstellerseits entsprechend ausgestattet - mit der zusätzlich für die Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke erforderlichen Hardware (wie einer TV-Karte oder einem TV-Tuner) nachgerüstet werden können, hat die Revision der Beklagten ebenfalls nicht erhoben.

cc) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe es nicht für unerheblich halten dürfen, dass die Beklagte auf Störungen während des Kopiervorgangs hingewiesen habe.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus, dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 87 f. - Musik-Handy). Die Revision der Beklagten hat jedoch nicht dargelegt, dass die von der Beklagten behaupteten möglichen Störungen dazu geführt haben, dass vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen im Zeitraum von 2002 bis 2005 im täglichen Gebrauch tatsächlich nicht möglich oder nur von zu vernachlässigender praktischer Bedeutung waren. Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 80 ff. - PC mit Festplatte I).

b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten hergestellten und importierten PCs mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt.

aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326 , 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 , 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, dass die Beklagte behauptet habe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen PCs um sogenannte "Industrie-PCs", die anders als "Consumer-PCs" über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs mit im Handel für jedermann erhältlichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Es sei unerheblich, dass die Beklagte selbst nicht für die von ihr vertriebenen PC-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden konnten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

(2) Die Revision der Beklagten rügt, das Oberlandesgericht habe eine Zweckbestimmung im Ergebnis allein aus dem Umstand gefolgert, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei.

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, dass dem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systematik der Bestimmung des § 54 Abs. 1 UrhG aF neben dem Merkmal der technischen Eignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zukommt. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat das Oberlandesgericht eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesgericht Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215 , 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).

(3) Die Revision der Beklagten rügt weiter, das Oberlandesgericht habe keine auf die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Das Oberlandgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte selbst nicht für ihre "Toughbooks" mit Funktionen geworben habe, die vergütungspflichtige Vervielfältigungen ermöglichten. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, die Zweckbestimmung der PCs mit Festplatte sei allgemein bekannt gewesen, und hat insoweit ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen namhafter Hersteller für die Multimediatauglichkeit ihrer PCs sowie der umfangreichen Veröffentlichungen in der Presse sowie in Publikumsmedien sei ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326 , 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandesgericht hat - von der Revision der Beklagten nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen.

Im Streitfall ist nicht ersichtlich, die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die die Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten Zeitraum in Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen.

cc) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Konzeption der "Toughbooks" als "Industrie-PCs" einer erkennbaren Zweckbestimmung nicht entgegensteht.

(1) Das Oberlandgericht hat angenommen, einer entsprechenden Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die von ihr vertriebenen "Toughbooks" - nach ihrer Darstellung - für den Einsatz in der Industrie, im Rettungswesen und generell für anspruchsvolle Außeneinsätze konzipiert und in den Produktbeschreibungen ihrer Geräte in erster Linie deren Widerstandfähigkeit gegenüber äußeren Einflüssen (Stürze, Erschütterungen, Eindringen von Schmutz und Spritzwasser) hervorgehoben habe. Die besondere Ausstattung der "Toughbooks" und der entsprechend höhere Preis schlössen weder einen Einsatz im privaten Umfeld, noch deren Erwerb durch Privatpersonen und damit auch nicht ihre Verwendung zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen aus. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 , 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, [...] Rn. 38, mwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn dieser einer besonderen Gruppe von Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, [...]).

5. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer, sondern an gewerbliche Zwischenhändler oder Geschäftskunden veräußert.

Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Zudem ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, es sei nicht erfahrungswidrig, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 75 ff. - PC mit Festplatte I).

Es ist es mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I, mwN). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von der Beklagten sogenannten "Industrie-PCs".

Das Oberlandesgericht ist zudem mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der Beklagten - als "Industrie-PCs" konzipiert und überwiegend an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 71 - PC mit Festplatte I).

b) Im Übrigen hat die Beklagte nach den vom Oberlandesgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die von ihr in Verkehr gebrachten "Toughbooks" im Online-Handel auch Privatpersonen zum Kauf angeboten und hierfür die Einbeziehung gesonderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgesehen. Zudem werden die Geräte der Beklagten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch als Neuware über die Handelsplattform eBay jedermann zum Kauf angeboten. Auf den Einwand der Revision der Beklagten, die PCs der Beklagten seien im normalen Einzelhandel nicht erhältlich und ausschließlich für gewerbliche Abnehmer ausgelegt, kommt es nicht an.

6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

In diesem Zusammenhang ist der Vortrag, die Geräte der Beklagten seien für gewerbliche Abnehmer konzipiert ("Business-PCs") und ganz überwiegend an Gewerbetreibende geliefert worden, nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15 Rn. 72 ff. - PC mit Festplatte I, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten gilt entsprechendes für die von der Beklagten für ihre "Toughbooks" in Anspruch genommene Gerätekategorie der "Industrie-PCs". Es ist nicht erfahrungswidrig, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer vergütungspflichtigen Verwendung durch die Nutzer dieser PCs auch in Ansehung der besonderen Ausstattung und einer vielfach mobilen Nutzung der "Toughbooks", nicht für vernachlässigenswert gehalten hat, zumal jedenfalls die Möglichkeit eines Weiterverkaufs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen, die Outdoor-Aktivitäten nachgehen und Bedarf für einen entsprechend robusten PC haben, nicht fernliegt. Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass es tatsächlich in nennenswertem Umfange zu einer Zweitverwertung der von ihr in Deutschland in Verkehr gebrachten "Toughbooks" gekommen ist. Es ist Sache der Beklagten, die bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch zu entkräften. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese keiner Zweitverwertung zuführten, hat die Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dargelegt. Auch die besondere Ausstattung der "Toughbooks" schließt es nicht aus, dass ihr Erwerb aus Sicht privater Nutzer von Interesse ist und sie daher auch auf dem Gebrauchtmarkt einen Abnehmer finden.

V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen stehe die von der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003 erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB ).

1. Auf die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Auskunftserteilung gemäß § 54g UrhG aF sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung (§§ 194 ff. BGB ) unmittelbar anwendbar (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 102 UrhG Rn. 5). Danach gilt für die hier in Rede stehenden Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung wird gemäß § 14 Abs. 8 UrhWG durch die Anrufung der Schiedsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) gehemmt. Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, mit dem ein Beteiligter die Schiedsstelle in einem Streitfall anruft, der - wie hier - die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF betrifft, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 76, [...]).

2. Die Klägerin hat mit einem am 26. März 2007 bei der Schiedsstelle eingegangenen Schriftsatz die Durchführung eines Verfahrens zur Vergütungspflicht der Beklagten nach § 54 Abs. 1 UrhG aF für das Inverkehrbringen der hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte gestellt. Dieser Antrag ist der Beklagten am 10. April 2007 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. Soweit die Verjährungsfrist bei Eingang des Antrags am 26. März 2007 noch nicht verstrichen war, wurde sie daher durch die Anrufung der Schiedsstelle gehemmt. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung und Erteilung der zu ihrer Bezifferung erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der von der Beklagten in den Jahren 2002 und 2003 in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte am 26. März 2007 nicht verstrichen war, weil der Lauf der Verjährungsfrist nicht vor dem 18. September 2007 begonnen hat.

a) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG aF entstehen mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Geräts oder Speichermediums im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes . Sie sind daher gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die vergütungspflichtigen PCs mit eingebauter Festplatte erstmals in Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 78, [...]).

b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Klägerin nicht vor Erhalt der Antragserwiderung in dem vor der Schiedsstelle geführten Verfahren am 18. September 2007 positive Kenntnis von der Person der Beklagten als Schuldnerin der Ansprüche erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB ).

aa) Allerdings ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Entscheidung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin der Umstand, dass ein Unternehmen der "Panasonic"-Gruppe als Anbieter von PCs mit eingebauter Festplatte in Deutschland am Markt auftrat, seit dem Jahre 2002 bekannt war oder für den Fall, dass ihr dieser Umstand verborgen geblieben sein sollte, jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Nach dem Vortrag der Beklagten ist ein Unternehmen der "Panasonic"-Gruppe seit den 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als Anbieter von PCs aktiv gewesen und ist das gesamte Sortiment von "Toughbook-Computern" auf der Messe CeBiT gezeigt sowie beworben und vom Markt auch wahrgenommen worden. Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass Konzerngesellschaften der "Panasonic"-Gruppe den am 8./22. Juli 2002 und am 5./11. August 2003 unter Mitwirkung eines Vertreters des "Panasonic"-Konzerns geschlossenen Gesamtverträgen über eine Gerätevergütung für CD-Brenner und für DVD-Brenner beigetreten sind und gegenüber der Klägerin in der Folge als Hersteller oder Importeure dieses Computer-Zubehörs die entsprechende Gerätvergütung abgerechnet haben. Eine Kenntnis dieser Umstände reicht jedoch nicht aus, um den Lauf der Verjährungsfrist für die Gerätevergütung für PCs mit Festplatte in Gang zu setzen. Erforderlich hierfür ist, dass dem Gläubiger der Name und die Anschrift des Schuldners bekannt sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988 , 989; Urteil vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00, NJW 2001, 1721 , 1722). Kommen mehrere Personen als Schuldner in Frage, muss der Gläubiger Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, wer als Schuldner in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 30; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB , 14. Aufl., § 199 Rn. 28).

bb) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, aus dem Vortrag der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Beklagten könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin bereits vor dem Erhalt der Antragserwiderung in dem vor der Schiedsstelle geführten Verfahren am 18. September 2007 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte als Gesellschaft des Konzerns "Panasonic" vergütungspflichtige PCs mit eingebauter Festplatte in Deutschland in Verkehr gebracht habe.

(1) Soweit die Klägerin vor diesem Zeitpunkt von zwei Gesellschaften des "Panasonic"-Konzerns, der "Panasonic Industrial Europe GmbH" und der "Panasonic Marketing Europe GmbH" (Beklagte) Meldungen über den Import von CD-Brennern und DVD-Brennern erhalten habe, habe sich hieraus kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Beklagte Herstellerin oder Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte sei. Dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt positive Kenntnis von der Beklagten als für den Import von PCs mit eingebauter Festplatte verantwortliche Konzerngesellschaft hätte haben müssen, könne auch aus den Umständen des Abschlusses des Gesamtvertrags über eine Vergütung für DVD-Brenner nicht hergeleitet werden. Schließlich besage der Umstand, dass das Unternehmen "Panasonic" als Hersteller von PCs bekannt gewesen sei und auf der Fachmesse CeBiT ausgestellt habe, nichts darüber, welche der Konzerngesellschaften der Beklagten als Herstellerin oder Importeurin solcher PCs richtiger Vergütungsschuldner sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten, demzufolge der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, Herrn L., im fraglichen Zeitraum eine Vielzahl von Verhandlungen, darunter die Verhandlungen über den Abschluss der Gesamtverträge über eine Gerätevergütung für CD-Brenner und für DVD-Brenner geführt habe, dahin würdigen müssen, dass der Klägerin die Passivlegitimation der Beklagten für eine etwaige Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte positiv bekannt gewesen sei. Dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Frage, welche Gesellschaft des Konzerns "Panasonic" etwa vergütungspflichtige PCs mit eingebauter Festplatte in Deutschland in Verkehr bringt, Gegenstand dieser Erörterungen gewesen wäre. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass Herr L. nach ihrer Darstellung nicht allein als Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, sondern als "Chef-Justitiar" des Panasonic-Konzerns für die Rechtsangelegenheiten des gesamten Konzerns aufgetreten ist. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht aus der Beteiligung des Herrn L. an Verhandlungen, im Zuge derer nach den vom Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen auch das Thema Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zur Sprache gekommen ist, nicht gefolgert hat, die Klägerin habe gewusst, dass solche Geräte von der Beklagten und nicht von anderen Konzerngesellschaften oder Dritten in Deutschland in Verkehr gebracht worden sind.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ergibt sich eine positive Kenntnis der Klägerin von der Schuldnereigenschaft der Beklagten außerdem nicht daraus, dass die Klägerin gegen die Beklagte ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet hat. Die Revisionserwiderung der Klägerin macht mit Recht geltend, dass sich aus diesem Umstand zunächst einmal nur ergibt, dass für die Klägerin Anhaltspunkte für eine mögliche Passivlegitimation der Beklagten bestanden hätten. Ob die Klägerin - wie sie vorgetragen hat - auch sonst Schiedsstellenverfahren auf einen bloßen Verdacht der Passivlegitimation eingeleitet und die Anträge dann wieder zurückgenommen hat, wenn diese sich als nicht beweisbar herausgestellt hätten, kann auf sich beruhen.

c) Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich zu einem früheren Zeitpunkt der Kenntnis der Person des Schuldners grob fahrlässig verschlossen hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB ). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Beklagten greifen ebenfalls nicht durch.

aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 81, [...]). Solche Fehler sind dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen.

bb) Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der Karibik, mwN; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 82, [...]). Dabei wird die Verjährungsfrist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die im Einzelfall gebotenen Prüfungen und Nachforschungen auch zum Erfolg geführt, der Klägerin also positive Kenntnis von der Beklagten als potentieller Vergütungsschuldnerin verschafft hätten (BGH, NJW 2009, 587 Rn. 15; MünchKomm.BGB/Grothe, 7. Aufl. § 199 Rn. 31).

cc) Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin allerdings grundsätzlich zuzumuten, den Internetauftritt einschlägiger Unternehmen, Veröffentlichungen in der Fachpresse oder Messeauftritte potentieller Vergütungsschuldner zur Kenntnis zu nehmen, weil sie als Inkassogesellschaft mehrerer Verwertungsgesellschaften die Interessen der Wahrnehmungsberechtigten an der Durchsetzung der von ihr zu verfolgenden gesetzlichen Vergütungsansprüche wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 82, [...]). Das Oberlandesgericht konnte jedoch ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass der Klägerin auch dann, wenn von ihr verlangt wird, dass sie ihr vorliegende oder zugängliche Informationsquellen hinsichtlich möglicher Vergütungsschuldner zu Rate zieht und greifbaren Anhaltspunkten für eine entsprechende Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Markt nachgeht, kein so schwerer Verstoß gegen die sie treffenden Sorgfaltspflichten zur Last fällt, dass von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann.

(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten behauptete Bewerbung des "Toughbooks" auf der Internetseite der Beklagten und derjenigen von "Panasonic" habe der Klägerin nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die Beklagte und nicht etwa "Panasonic" Importeurin dieser Geräte sei. Ferner habe der Umstand, dass die Panasonic Deutschland GmbH gegenüber der VG Wort im Zusammenhang mit einem gegen einen anderen Hersteller von PCs eingeleiteten Verfahren eine Erklärung zu einem Verjährungsverzicht abgegeben habe, allenfalls den Schluss zugelassen, dass dieses Unternehmen PCs importiert habe. Soweit die Beklagte geltend mache, sie sei Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens, sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Umstand der Rechtsnachfolge mühelos habe ermitteln können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Internetrecherche mit Hilfe der Suchbegriffe "Panasonic" und "Computer" zuverlässige Hinweise auf die Beklagte als Importeurin der "Toughbooks" erbracht hätte. Im Jahr 2004 sei Importeurin noch die als Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht ersichtliche "Panasonic Deutschland GmbH" gewesen. Es stehe damit nicht fest, wann die Klägerin mit Erfolg eine Suchmaschinenanfrage habe durchführen können. Diese Beurteilung wird von der Revision der Beklagten nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Das Oberlandesgericht hat außerdem angenommen, dass eine Anfrage der Klägerin bei der Beklagten unbeantwortet geblieben wäre und der Klägerin mithin keine positive Kenntnis von der Schuldnereigenschaft der Beklagten verschafft hätte. Das Oberlandesgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, dass die Beklagte ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2007 unbeantwortet gelassen hat. Diese Beurteilung hält dem Angriff der Revision der Beklagten ebenfalls stand. Es ist nicht erfahrungswidrig, dass das Oberlandesgericht dem entsprechenden Verhalten der Beklagten einen Hinweis darauf entnommen hat, auch eine frühere Anfrage wäre unbeantwortet geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte tatsächlich auf ein anderes zu einem früheren Zeitpunkt an sie gerichtetes Schreiben der Klägerin ohne weiteres zu ihrer Eigenschaft als Importeurin der streitgegenständlichen "Toughbooks" bekannt hätte, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

(3) Schließlich folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Importeuren (anders als den inländischen Herstellern und Händlern) in § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG aF die Verpflichtung gegenüber den Urhebern auferlegt hat, diesen unaufgefordert von der Einfuhr vergütungspflichtiger Geräte und Bild- oder Tonträger Mitteilung zu machen, dass die Verwertungsgesellschaften den Markt insoweit nicht so leicht wie bei inländischen Herstellern und Händlern überblicken können. Auch dies spricht dafür, an einen Sorgfaltspflichtverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin von dem Marktverhalten der Beklagten als Importeurin gestützt werden soll, keine zu geringen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 89, [...]).

VI. Das Oberlandesgericht ist allerdings im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Geltendmachung der von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 verfolgten Ansprüche der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) entgegensteht.

1. Nach § 242 BGB kann die Ausübung eines Rechts oder die Geltendmachung einer Rechtsposition durch den Gläubiger unzulässig sein, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich erscheint.

2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung der Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzenden Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG stelle sich für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 als treuwidrig dar.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zur Gerätevergütung für CD-Brenner und eines weiteren Gesamtvertrages zur Vergütung für DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Gerätehersteller, zu denen auch der für die Beklagte tätige Zeuge L. gehört habe, und des Branchenverbandes BITKOM, dem zu dieser Zeit auch die Beklagte angehört habe, einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese für die nähere Zukunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedlicher Höhe verlangten Geräteabgabe für PCs gemäß § 54 UrhG aF rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag über die Vergütung für (externe wie auch in PCs integrierte) DVD-Brenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedingungen von 9,21 € pro Gerät abgeschlossen werde. Gerade im Hinblick auf diese auf PCs bezogene "Stillhalteabrede" habe der Verband BITKOM unter Mitwirkung der Beklagten den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen abgeschlossen. In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für CD- und DVD-Brenner gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Die Beklagte als Mitglied des Verbandes BITKOM habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 gewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei, als Bestätigung des von Dr. K. gesetzten Vertrauenstatbestands verstehen dürfen. Dieses vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 7. März 2005 die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte begehrt habe.

3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis stand.

a) Allerdings ist fraglich, ob - wie vom Oberlandesgericht angenommen - im Streitfall die Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (Verwirkung) vorliegen, nach denen ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 42 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne sind auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB , Neubearbeitung 2014, vor §§ 194 bis 225 Rn. 27). Eine Verwirkung von Ansprüchen, die - wie hier - gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 - Peter Fechter, mwN). Es ist zweifelhaft, ob im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, bereits bei einem vom Oberlandesgericht festgestellten Zuwarten mit der Geltendmachung der seit dem Jahre 2002 fortlaufend entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung das für den Einwand der illoyalen Verspätung der Geltendmachung eines Rechts erforderliche Zeitmoment anzunehmen.

Diese Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ). Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen - unbeschadet des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (Verwirkung) - den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.

b) Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB , wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandgerichts liegt ein vom Verhandlungsführer der Klägerin geschaffener, ihr zurechenbarer Vertrauenstatbestand vor.

(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch entsprechende Äußerungen anlässlich der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zu einer Gerätevergütung für CD-Brenner und DVD-Brenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern, den Verhandlungsführern des Branchenverbandes BITKOM und den Vertretern der Geräteindustrie, die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer Einigung über die von ihr geforderte DVD-Brennerabgabe jedenfalls in näherer Zukunft von der Geltendmachung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit geforderten Geräteabgabe für PCs mit eingebauter Festplatte absehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts entspricht diesen Anforderungen. Abweichendes macht auch die Revision der Klägerin nicht geltend.

bb) Das Oberlandgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen schutzwürdig ist und der Inanspruchnahme der Beklagten als Mitglied des Verbandes BITKOM entgegengehalten werden kann.

(1) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 15. März 1967 - V ZR 127/65, BGHZ 47, 184 , 189; Palandt/Grüneberg, BGB , 75. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 316).

(2) Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Branchenverband BITKOM im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat. Diese haben sich auch für die Beklagte als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich ausgewirkt.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag zu DVD-Brennern unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend mit Vergütungsforderungen der Klägerin für PCs mit eingebauter Festplatte konfrontiert zu werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben sich die Vertreter des Branchenverbandes BITKOM gerade im Hinblick auf die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin auf den Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen, insbesondere auf den relativ hohen und für die Mitglieder des BITKOM ungünstigen Vergütungssatz, eingelassen.

Das Oberlandesgericht ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin das gegenüber dem Branchenverband BITKOM hervorgerufene Vertrauen, Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht, von dessen Mitgliedern entgegenhalten lassen muss.

Die Vertreter des Verbandes BITKOM haben mit dem Abschluss des Gesamtvertrags für DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung der Ansprüche geschaffen. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung BITKOM, die sich dem Gesamtvertrag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze des Gesamtvertrags zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), was dazu führen kann, dass die Vergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer Nutzervereinigung als Richtschnur dienen. Es entspricht zudem dem Wesen des Gesamtvertrages, dass die Nutzervereinigung den Verwertungsgesellschaften Vertragshilfe leistet und ihre Mitglieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschießen (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz , 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM geführten Verhandlungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und gegen die Mitglieder des BITKOM wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgliedern des Verbandes BITKOM künftig zu entrichtende Gerätevergütung für DVD-Brenner standen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten Ersparnis einer nach Grund und Höhe umstrittenen Geräteabgabe für PCs.

Diese Disposition und der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der Gerätevergütung für DVD-Brenner wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 UrhWG (jetzt § 35 VGG) zum Abschluss eines Gesamtvertrages mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten Nutzervereinigung BITKOM, hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54 UrhG aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von Gesamtverträgen Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenverbandes BITKOM in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit Festplatte nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 218 und 230).

(3) Die Revision der Klägerin meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche Fixierung der Stillhalteabrede nicht gewollt habe.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dieser Umstand ändere an einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Klägerin auf die Geräteabgabe für PCs nicht endgültig habe verzichten wollen. Der Tatbestand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei davon jedoch nicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar kann es der Begründung schutzwürdigen Vertrauens entgegenstehen, wenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den Eindruck erweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde, dem Verhandlungspartner auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der durch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nicht festhalten lassen will (vgl. Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB , Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 292).

Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über CD-Brenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Geräteabgabe für PCs erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der für die Gerätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für eine CD- und DVD-Brennervergütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung auch für PCs entsprechend der mündlichen Zusage des Dr. K. bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht aus. Das Oberlandesgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftlich bindende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in Staudiger aaO § 242 Rn. 285; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 317 f.).

(4) Die Revision der Klägerin macht ferner erfolglos geltend, gegen die Schutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens spreche, dass der Verhandlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben.

Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen Vertrauens durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete Erklärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr beherrschbare Verhalten des eigenen Verhandlungsführers zurechnen lassen muss (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 291; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 215; BeckOK-BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2016, § 242 Rn. 109). Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten des eigenen Verhandlungsführers sei für sie nicht erkennbar und vermeidbar gewesen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.

(5) Die Revision der Klägerin rügt weiter vergeblich, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der Beklagten nicht berücksichtigt, der Beklagten sei bereits vor Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 7. März 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt einer Vergütungspflicht von PCs mit eingebauter Festplatte festgehalten habe. So habe der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der GEMA nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für CD-Brenner vom 8. und 22. Juli 2002 und nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner vom 5. und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von PCs für die "angemessene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert werden, geradezustehen hätten"; er habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer Expertengruppe erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Stellung bezogen.

Aus diesen Umständen musste das Oberlandesgericht nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellungen jedenfalls vor Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsführers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen der Verhandlungsführer des BITKOM und der im Branchenverband BITKOM organisierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der GEMA stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des Verhandlungsführers der Klägerin, von der Durchsetzung der zwischen den Verhandlungsparteien schon dem Grunde nach umstrittenen Vergütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhandlungsergebnis vorübergehend abzusehen.

(6) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe es als Mitglied des Verbandes BITKOM als Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestands ansehen dürfen, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrags DVD-Brenner im August 2003 bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei.

Die Revision der Klägerin macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten Zeitraum bis März 2005 abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Mit diesen Rügen wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme einer Verwirkung infolge Zeitablaufs durch das Oberlandesgericht. Im Streitfall ergibt sich jedoch die Treuwidrigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung, sondern daraus, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband BITKOM vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf PCs mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu sein. Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes wegen einer illoyal verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen, kommt es im Streitfall nicht an.

cc) Die Revisionen der Parteien wenden sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, nach der die Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 entgegenhalten kann.

(1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die Zeit nach Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner im August 2003 oder ab dem Wirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD-Brenner vereinbarten Zahlungspflicht für das Inverkehrbringen von DVD-Brennern ab dem 1. Januar 2003 entgegenhalten kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM und der Gerätehersteller geweckten Erwartungen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade dadurch gekennzeichnet, dass die in der Vergangenheit geltend gemachte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe für PCs mit Festplatte für den Fall einer Einigung über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterverfolgt wird und auch in näherer Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet werden müsse. Dies schließt nicht nur den Zeitraum von der Begründung der Vergütungspflicht für DVD-Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 7. März 2005 durch die Klägerin, sondern den gesamten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ein.

(2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur bis zum Stichtag des Einganges des Forderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband BITKOM, sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen. Das Oberlandesgericht hat hiermit im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverband BITKOM und seinen Mitgliedern eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen gewesen ist, um sich auf die durch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können, nachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den vergangenen Monaten seit Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner nicht weiterverfolgt hatte.

(3) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin müsse sich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die Zeit nach dem 31. März 2005 entgegenhalten lassen.

Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht gegenüber der Beklagten durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. Vielmehr war das durch die Äußerung des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des BITKOM geweckte Vertrauen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen Zeitraum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für PCs absehen wird. Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Klägerin fort (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 25 = WRP 2008, 794 - ACERBON; BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 49 - Peter Fechter).

Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an den Branchenverband BITKOM gerichteten Forderungsschreiben geendet hat. Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die Beklagte im Streitfall berufen kann, liegt nicht in einem Verhalten, das mit einer unmittelbar gegenüber der Beklagten erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass sie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für PCs der von ihr anlässlich der mit den Vertretern der BITKOM geführten Gesamtvertragsverhandlungen geweckten Erwartung zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachlage muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des Vertrauenstatbestands auf die zunächst gegenüber den Vertretern des Verbandes BITKOM neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abgestellt werden.

dd) Soweit die Revision der Beklagten schließlich geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Angaben der Zeugin D. dahin würdigen müssen, dass die Vertreter des Verbandes BITKOM und die Verbandsmitglieder erst aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 27. Juni 2005 endgültig davon hätten ausgehen müssen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen geht aus dem Schreiben des BITKOM vom 8. April 2005, das in Reaktion auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 7. März 2005 verfasst worden ist, hervor, dass sich der Verband lediglich eine Bestätigung auserbeten hatte, dass für die Vergangenheit keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte geltend gemacht werden. Dass die Beteiligten sich nunmehr für die Zukunft mit dieser Forderung würden auseinandersetzen müssen, hat der Verband BITKOM, wie auch das Oberlandesgericht hervorgehoben hat, hingegen nicht infrage gestellt.

VII. Den Klageansprüchen steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet haben.

1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).

VIII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

C. Danach waren die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 16. März 2017

Vorinstanz: OLG München, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen WG