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BGH - Entscheidung vom 20.06.2017

XI ZR 72/16

Normen:
ZPO § 301
BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
ZPO § 301
BGB-InfoV (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) § 14 Abs. 1
BGB-InfoV (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) § 14 Abs. 3
ZPO § 301
BGB-InfoV a.F. § 14 Abs. 1
BGB-InfoV a.F. § 14 Abs. 3
BGB a.F. §§ 346 ff.
BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1
BGB a.F. § 358 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
MDR 2017, 1204
NJW 2017, 3391
NJW-RR 2017, 1197
ZIP 2017, 1755

BGH, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen XI ZR 72/16

DRsp Nr. 2017/11135

Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Falle der Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Schadensersatzbegehren wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens; Überprüfung der Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht (hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers); Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten

Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Falle der Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags und Ansprüchen auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens (Anschluss an Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 , zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht - hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers - ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen. Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (Anschluss an Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 38 und 40 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25). Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten entspricht der Vorgabe des Gestaltungshinweises (3) nicht und führt zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (Anschluss an Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 24).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 301 ; BGB-InfoV a.F. § 14 Abs. 1 ; BGB-InfoV a.F. § 14 Abs. 3 ; BGB a.F. §§ 346 ff.; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 358 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die allein am Revisionsverfahren beteiligte Beklagte zu 2 nach Widerruf auf Rückabwicklung zweier Darlehensverträge in Anspruch. Zusammen mit der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1 beansprucht er von der Beklagten zu 2 außerdem noch die Leistung von Schadensersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1, einer Bank, bis zum 30. September 2004 als Vorstandsassistent tätig. Er beteiligte sich nach Erhalt einer Abfindung von 750.000 € vermittelt über einen Treuhänder am 28. September 2004 in Höhe von 310.000 € und am 29. September 2004 in Höhe von 400.000 € an der Medienfonds M. GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft).

Einen Teil der Einlagen in Höhe von 186.000 € und 240.000 € finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln. In Höhe von 124.000 € und 160.000 € nahm er im Zuge einer obligatorischen teilweisen Anteilsfinanzierung Darlehen bei der Beklagten zu 2 auf. Den Zeichnungsunterlagen und Darlehensverträgen waren folgende Widerrufsbelehrungen beigefügt:

Der Kläger erlangte aus den Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von7.433,27 €.

Am 29. Juli 2011 hat der Kläger zunächst allein gegen die Beklagte zu 1 eine Klage auf Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an der hier streitgegenständlichen und an einer weiteren Fondsgesellschaft anhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 hat er die Klage hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fondsgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert und zugleich seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten zu 2 widerrufen.

Seiner Klage gegen die Beklagte zu 1 auf Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an der weiteren Fondsgesellschaft hat das Landgericht teilweise entsprochen. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig. Im Übrigen hat das Landgericht die die hiesige Fondsgesellschaft betreffende Klage gegen die Beklagte zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Beratungspflichtverletzung und der Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie gegen die Beklagte zu 2 sowohl unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, Prospekthaftung und Delikt abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht, das vom Zustandekommen verbundener Verträge ausgegangen ist, durch Teilurteil zurückgewiesen, "soweit sie auf einen Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen des Klägers mit der Beklagten zu 2 für die Beteiligungen des Klägers an [...] [der Fondsgesellschaft] gestützt" worden ist. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Mit der Revision verfolgt der Kläger gestützt auf den Widerruf das Ziel, die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 418.566,73 € nebst Zinsen "Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung" an der Fondsgesellschaft, hilfsweise "Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung", zu verurteilen, festzustellen, dass die Beklagte zu 2 gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins und Tilgung aus den Darlehensverträgen hat, und festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Rechte aus der Fondsbeteiligung seit dem 27. Januar 2011 in Verzug befindet.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2016, 260 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse ausgeführt:

Es sei zulässig und sachgerecht, über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers vorab durch Teilurteil zu entscheiden. Gegen die "konsekutive Geltendmachung" von Ansprüchen aufgrund eines Rückgewährschuldverhältnisses und auf Schadensersatz bestünden keine Bedenken, zumal unterschiedliche Streitgegenstände in Rede stünden. Eine unzulässige alternative Klagehäufung liege nicht vor. Jedenfalls habe der Kläger die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen wolle, in der Berufungsinstanz nachgeholt. Eine Gefahr widerstreitender Entscheidungen entstehe durch den Erlass eines Teilurteils nicht. Das Berufungsgericht werde das Verfahren erst dann fortsetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwachsen sei. Diesen Gestaltungsspielraum räume ihm die Zivilprozessordnung ein. Damit seien widersprechende Entscheidungen ausgeschlossen. Ansonsten hätte das Berufungsgericht den durch den Widerruf definierten Streitgegenstand abtrennen und das Restverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber wegen Vorgreiflichkeit aussetzen müssen. Darin hätte eine unnötige "Förmelei und Gebührenschinderei" gelegen.

Der Widerruf des Klägers habe Wirkungen nicht mehr entfaltet, weil er zu spät erklärt worden sei. Zwar seien die Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu 2 fehlerhaft gewesen, weil sie das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Begriff "frühestens" umschrieben hätten. Die Beklagte zu 2 könne sich aber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung berufen. Die Beklagte zu 2 sei nicht in einem die Gesetzlichkeitsfiktion tangierenden Ausmaß von dem Muster des Verordnungsgebers abgewichen. Dabei habe sich das Berufungsgericht im Hinblick auf den das Zivilverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz bei seiner Überprüfung auf die Abweichungen zu beschränken, die der Kläger im Berufungsverfahren angeführt habe. Die Ergänzung der Überschrift "Widerrufsbelehrung" um den Zusatz "Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der H. bank AG" habe lediglich die Zuordnung erleichtert und sei unschädlich. Die Bezeichnung des Widerrufsadressaten als der "A. Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH" und deren Beschreibung als "Bevollmächtigte der H. bank AG" gehe ebenfalls nicht über die vom Gesetzgeber tolerierten Abweichungen vom Muster hinaus.

Es spiele somit keine Rolle mehr, dass der Kläger trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts nicht schlüssig dargelegt habe, ob und inwieweit sich seine Berufungsanträge auch aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf ergäben. Ebenfalls nicht mehr an komme es auf den seitens der Beklagten zu 2 erhobenen Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs, der allerdings "wohl" nicht durchgreife.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.

a) Allerdings kann es zulässig sein, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (BGH, Urteile vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79 , 80 f., vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, WM 1992, 1031 , 1032 f., vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, WM 1995, 1540 f. und vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13, WM 2014, 1647 Rn. 12). Der Kläger hat im Verhältnis zur Beklagten zu 2 zwei unterschiedliche Streitgegenstände zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, die er in ein Eventualverhältnis gestellt hat.

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem auf einen Widerruf gestützten Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB und mit § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) einerseits und dem mit einem oder mehreren Aufklärungsfehlern begründeten (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch andererseits materiell-rechtlich um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche (Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 21, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). In prozessualer Hinsicht liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (Senatsurteil vom 5. Juli 2016 aaO Rn. 23 ff.). Diese Streitgegenstände konnten auch noch in der Rechtsmittelinstanz in ein Rangverhältnis gebracht werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2016 aaO Rn. 25).

b) Das Berufungsgericht hat indessen außer Acht gelassen, dass auch in Fällen der eventualen Klagehäufung ein Teilurteil nur ergehen darf, wenn mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird (BGH, Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79 , 80 f.; Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14). Denn durch Teilurteil darf nur entschieden werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Diese Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Sie muss nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29; BGH, Urteile vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133 , 142 f., vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 und vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, WRP 2015, 1487 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 aaO).

Diese Gefahr ist im Prozessrechtsverhältnis sowohl zur Beklagten zu 2 als auch zur Beklagten zu 1 gegeben. Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist der Widerruf des Finanzierungsvertrags dahin zu berücksichtigen, dass der von dem geschädigten Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugebende Vorteil nicht mehr in der Gesellschaftsbeteiligung als solcher, sondern nur noch in den Rechten aus dieser Beteiligung besteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/16, WM 2016, 1831 Rn. 22 mwN).

c) Der Erlass eines Teilurteils war nicht ausnahmsweise statthaft, weil das Berufungsgericht in Aussicht gestellt hat, "das Restverfahren erst dann fortzusetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist". Schon die förmliche Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens genügen nicht, um die sonst geltenden Beschränkungen für den Erlass eines Teilurteils außer Kraft zu setzen (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 16 ff. und vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, WRP 2015, 1487 Rn. 28 ff.; großzügiger noch BGH, Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79 , 81). Erst recht gilt dies für eine prozessual unverbindliche "Absichtserklärung" des Berufungsgerichts, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des III. Zivilsenats vom 12. Februar 2015 ( III ZR 141/14, BGHZ 204, 184 Rn. 33) betrifft das Zurückstellen der Entscheidung anderer Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf ein "Muster-" oder "Pilotverfahren", nicht eine Entscheidung durch Teilurteil, und ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.

2. Außerdem hat das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr widerrufen können, weil ihn die Beklagte zu 2 ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe.

a) Keinen Rechtsfehler weist freilich die Annahme des Berufungsgerichts auf, dem Kläger habe ursprünglich ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2 , § 32 Abs. 1 , 38 Abs. 1 EGBGB zugestanden.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, die Beklagte zu 2 habe den Kläger mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18 und vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 11).

c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 1. September 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (künftig: aF) berufen.

aa) Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, keine der vom Kläger vorgetragenen Abweichungen vom Belehrungsmuster führe zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.

Zwar entsprach die Ergänzung der Überschrift ihrer Qualität nach den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) als zuträglich anerkannten Abweichungen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, und ließ damit die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 23).

Anderes galt aber für die - an sich zulässige (BGH, Urteile vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, WM 2002, 1352 , 1353 und vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11, WM 2012, 561 Rn. 13) und nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF für sich unschädliche - Bezeichnung des Empfangsbevollmächtigten. Entgegen Gestaltungshinweis (3) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF fehlte die - insoweit in Übereinstimmung mit den höherrangigen gesetzlichen Vorschriften geforderte - Angabe der ladungsfähigen Anschrift (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 24). Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl ist zwar gesetzeskonform, entsprach aber der Vorgabe der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht.

bb) Darüber hinaus unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz gebiete es, bei einem Vergleich der Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu 2 mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung nur solche Abweichungen heranzuziehen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, und damit bei der (hier allerdings auch für sich fehlerhaften) Erkenntnis stehen zu bleiben, die Beklagte zu 2 habe bei Betrachtung ausschließlich der vom Kläger vorgetragenen Änderungen das Muster nur unmaßgeblich angepasst.

Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen wie der von der Beklagten zu 2 verwandten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22), die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41). Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht - hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen (Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 38 und 40 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25; a.A. Lechner, WM 2017, 689 , 696; WuB 2017, 6 , 7). Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht.

Bei dem gebotenen vollständigen Abgleich der Widerrufsbelehrungen mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung hätte das Berufungsgericht eine (weitere) Abweichung festgestellt, die die Grenzen des für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädlichen überschritt. Die Beklagte zu 2 hat zwischen dem ersten und dem zweiten Satz unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den Passus eingefügt: "Bereits geleistete Einlagen werden binnen zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerrufs zurücküberwiesen". Diese Passage findet sich weder im Text des Musters selbst noch in einem Gestaltungshinweis. Durch ihren Einschub griff die Beklagte zu 2 in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entsprach.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 ZPO ) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 20. Juni 2017

Vorinstanz: LG München I, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 16256/11
Vorinstanz: OLG München, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3924/14
Fundstellen
MDR 2017, 1204
NJW 2017, 3391
NJW-RR 2017, 1197
ZIP 2017, 1755