BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen III ZB 126/17
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Einlegung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2017 - I-25 W 221/17 - wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO , § 133 GVG ) und im Übrigen auch nicht statthaft ist, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356 ).
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.436,57 € festgesetzt.