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BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

2 StR 117/17

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 117/17

DRsp Nr. 2017/15963

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung; Verwertung von Vorwürfen aus einem schwebenden Verfahren zum Nachteil des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung; Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln

Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat. Auch der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 56 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat hingegen keinen Bestand. Die Begründung des Landgerichts, mit welcher besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wurden, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat maßgeblich darauf abgestellt, dass gegen den Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, unmittelbar vor Beginn des letzten Hauptverhandlungstages ein Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) verkündet worden sei. Dem Haftbefehl liege unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte dringend verdächtig sei, am 24. Dezember 2015 in L. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit einem Schaden in Höhe von rund 135.000 Euro begangen zu haben. Eigene Feststellungen zu den im Haftbefehl aufgeführten Taten hat das Landgericht nicht getroffen.

Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 4 StR 56/87, BGHR StGB §56 Abs. 1 Sozialprognose 3; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 [insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt]). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 5 StR 350/93, StV1993, 458, 459).

4. Die Einziehungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14 [...]).

Zwar enthält der Einziehungsausspruch solche Angaben. Aufgrund des zugleich erfolgenden Verweises auf Asservatenverzeichnisse ist jedoch unklar, ob diese Angaben vollständig sind. Zudem widersprechen sie teilweise den in den Urteilsgründen bezeichneten Mengen. [...] So ist das am 22. Dezember 2015 sichergestellte Marihuana [...], auf das sich die Einziehung nach den Urteilsgründen erstrecken soll [...], im Tenor nicht ausdrücklich aufgeführt. Dagegen lassen sich die beiden dort genannten Mengen [...] den Urteilsgründen nicht zuordnen. [...] Aufgrund dieser Unklarheiten, die auch eine Konkretisierung des Einziehungsausspruchs durch den Senat ausschließen, ist dieser insgesamt aufzuheben."

Dem tritt der Senat bei.

Die Aufhebung der Einziehungsanordnung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 - 1 StR 592/65, BGHSt 21, 66 , 69). Da es sich nach den Feststellungen um Einziehungsgegenstände beider Angeklagter handelt, betrifft der Rechtsfehler auch den wegen derselben Tat verurteilten Mitangeklagten.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 16.12.2016