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BGH - Entscheidung vom 05.11.2014

2 StR 418/14

Normen:
BtMG § 33 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 2 StR 418/14

DRsp Nr. 2015/2175

Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände i.R.d. Ausspruchs über die Anordnung einer Einziehung (hier: Kokain als Betäubungsmittel)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2014 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahin neu gefasst, dass 877,2 Gramm Kokaingemisch eingezogen werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BtMG § 33 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung der "unter LÜ-Nr. 1334/14 sichergestellten Betäubungsmittel" angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; Weber, BtMG , 4. Aufl., § 33 Rdn. 320 mwN). Die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst.Schmitt Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Schmitt

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach ist wegen Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Schmitt