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BGH - Entscheidung vom 09.05.2017

VIII ZB 5/16

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2017, 953

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 5/16

DRsp Nr. 2017/7671

Schadensersatzbegehren wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung im Wege der Stufenklage; Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten (hier:Sorgfaltspflicht in Fristsachen); Unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2015 aufgehoben.

Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2015 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Wege der Stufenklage Schadensersatz wegen der Abwerbung von Privatpatienten im Zusammenhang mit einer Praxisübertragung.

Durch Teilurteil vom 6. Juli 2015, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 13. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Beklagte teilweise zur Auskunftserteilung verurteilt; hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsbegehrens hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von den Klägerinnen form- und fristgerecht eingelegte Berufung. Mit Verfügung vom 16. September 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass innerhalb der am 14. September 2015 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist eine Begründung der Berufung nicht zu den Akten gelangt sei.

Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 25. September 2015 haben die Klägerinnen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Begründung der Berufung nachgeholt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen geltend gemacht, die Klägerinnen hätten die Frist zur Berufungsbegründung unverschuldet versäumt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe am Tag der Zustellung des Teilurteils den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung sowie zu deren Begründung ermittelt und zwei Vorfristen bestimmt. Die vier Fristen habe er auf dem Handaktenbogen vermerkt und seine Mitarbeiterin, Frau U. M. , unter Übergabe der Akte angewiesen, sie in das von ihr geführte papiergebundene Fristenkontrollbuch einzutragen und die Eintragung im Handaktenbogen zu bestätigen. Durch ein Versehen habe die erfahrene und über die Jahre zuverlässige Mitarbeiterin, die auch stichprobenartig überwacht worden sei, jedoch nur die ersten drei Fristen, nicht jedoch den Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung in den Fristenkalender eingetragen. Im Handaktenbogen habe sie dennoch alle Fristen als notiert signiert. Am Tag der Vorfrist für die Begründung der Berufung habe die Mitarbeiterin den Prozessbevollmächtigten weisungsgemäß an die Erstellung der Berufungsbegründung erinnert. Eine Rücksprache mit den Klägerinnen sei bis zu diesem Tag jedoch noch nicht möglich gewesen, so dass die Begründung noch nicht habe erstellt werden können. Da für die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift aufgrund der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten ein Tag auskömmlich gewesen sei und die gegebenenfalls nötige Rücksprache mit der Mandantschaft auch noch am letzten Tag der Frist telefonisch möglich gewesen wäre, sei die Akte sodann wieder "in das Regal gestellt" worden; der weitere Fristablauf habe durch die Mitarbeiterin beachtet werden sollen.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Versäumung der Frist sei schuldhaft, weil der Prozessbevollmächtigte weder eine allgemeine noch eine konkrete Anweisung gegeben habe, Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Jedenfalls sei deshalb von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Zusammenhang mit der Erinnerung am Tag der Vorfrist nicht kontrolliert habe. Ihm wäre dann aufgefallen, dass keine weitere Frist notiert gewesen sei. Er habe demgegenüber lediglich der Mitarbeiterin die Anweisung gegeben, den weiteren Fristenablauf zu beachten, was den "Keim einer Fristüberschreitung" in sich trage.

II.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 8 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Klägerinnen ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO ) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ein ihnen zurechenbares Verschulden daran gehindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO ). Denn die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung ist, wie die Klägerinnen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, nicht von ihrem Prozessbevollmächtigten (mit-)verursacht worden (§ 85 Abs. 2 ZPO ), sondern allein darauf zurückzuführen, dass die Kanzleiangestellte M. , was sich die Klägerinnen nicht zurechnen lassen müssen, versehentlich das im Handaktenbogen vermerkte Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht in den Fristenkalender eingetragen hat und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Akte daher nicht rechtzeitig vor dem Ende der Begründungsfrist (erneut) vorgelegt worden ist.

a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Hierfür muss der Anwalt zunächst seine Tätigkeit für die Partei so einrichten, dass auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - X ZR 16/11, [...] Rn. 16; vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, VersR 1995, 72 unter a; vgl. auch Beschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 76/03, [...] Rn. 5).

Zudem muss für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, [...] Rn. 7). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, [...] Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714 unter II; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, aaO; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, aaO; vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, [...] Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, aaO S. 533 f.).

Zwar erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, aaO; vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, [...] Rn. 16; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, aaO; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, [...] Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 11; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6). Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Andernfalls würde die Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus organisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, aaO; vgl. auch vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, aaO).

b) Den danach einzuhaltenden Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall genügt.

aa) Denn er hat - wie sich aus dem Handaktenbogen ergibt - die entsprechenden Fristen zutreffend berechnet sowie Vorfristen gesetzt und diese in der Handakte notiert. Die mit der Eintragung der Fristen in den Fristkalender betraute Büroangestellte M. hat in der Handakte den Erledigungsvermerk über die Notierung der Fristen im Fristenkalender angebracht. Dass der Tag des Fristendes trotz des Erledigungsvermerks nicht im Fristenkalender eingetragen war, war für den Prozessbevollmächtigten nicht erkennbar. Eine weitergehende Überprüfung auch der richtigen Eintragung im Fristenkalender war - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht erforderlich, da der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit des Erledigungsvermerks in Anbetracht der Zuverlässigkeit der Büroangestellten M. vertrauen durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, aaO Rn. 8).

bb) Ob dem Prozessbevollmächtigten die Handakte am Tag der Vorfrist tatsächlich vorlag und ob er eine Fristenkontrolle tatsächlich durchgeführt hatte, ist - was das Berufungsgericht übersieht - nicht entscheidungserheblich. Ein etwaiger Sorgfaltspflichtverstoß wäre, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, jedenfalls nicht ursächlich für die Fristversäumung geworden. Denn aus der zu prüfenden Handakte, in der die Eintragung sämtlicher für die Berufung maßgebender Fristen in den Fristenkalender als erledigt vermerkt war, ergaben sich keine Anhaltspunkte für die fehlende Eintragung des Endes der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender. Eine weitergehende Überprüfung, insbesondere eine Kontrolle der Eintragung im Fristenkalender, die allein das Versehen der Büroangestellten hätte aufdecken können, musste der Prozessbevollmächtigte - wie dargelegt - nicht vornehmen.

cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch nicht daraus, dass die Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der Frist zurückgestellt sowie die Akte wieder ins Regal gelegt worden ist und der Prozessbevollmächtigte keine weiteren Maßnahmen zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist getroffen hat.

(1) Ein Rechtsmittelführer ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - zwar grundsätzlich berechtigt, die Begründung seines Rechtsmittels bis zum letzten Tag der Frist hinauszuschieben (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 12; vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 , 1253; vgl. auch Beschluss vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06, NJW 2007, 2559 Rn. 11; Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 1 d, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 13; vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 8). Auch die mit der Vorfristanordnung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten, verlangt in einem solchen Fall keine sofortige Bearbeitung der Sache, sondern gestattet es, die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist zu legen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, aaO; vgl. auch Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, WM 2015, 253 Rn. 15; Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 15).

Allerdings hat ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos, erhöhte Sorgfalt aufzuwenden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, aaO; Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06, aaO; vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, aaO; vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, aaO). Der Prozessbevollmächtigte kann die Rechtsmittelbegründung nur dann bis zum letzten Tag der Frist hinausschieben, wenn die Begründung oder ein (erster) Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Begründungsfrist getroffen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, aaO; vgl. auch Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, aaO; Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, aaO).

Auch in einem solchen Fall kann und darf sich der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeigneten Büroorganisation aber im Grundsatz darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und überwachte Büropersonal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, [...] Rn. 9; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, aaO Rn. 12; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, MDR 1997, 1050 , 1051; jeweils mwN). Zusätzlicher Vorkehrungen oder Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage vor Fristablauf sicherzustellen, etwa durch eine Wiedervorlageverfügung für den Tag des Fristablaufs, bedarf es nicht, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die allgemeinen und ordnungsmäßigen Organisationsmaßnahmen zur Beachtung von Fristen versagen könnten (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, aaO; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, aaO; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, aaO).

(2) Bei Anlegung dieses Sorgfaltsmaßstabs ist es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Streitfall nicht vorzuwerfen, wegen einer noch ausstehenden Rücksprache mit der Mandantschaft die Erstellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes für den letzten Tag der Frist zurückgestellt und weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Begründungsfrist nicht getroffen zu haben.

(a) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbegründung am letzten Tag der Frist hätte angefertigt und noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden können. Denn aufgrund der vorprozessualen und erstinstanzlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war diesem der Sach- und Streitstand des Verfahrens geläufig, so dass ein Tag für die Erstellung des Schriftsatzes ausreichend gewesen wäre. Auch eine gegebenenfalls notwendige Rücksprache mit der Mandantschaft hätte, was dem Prozessbevollmächtigten bekannt war, jedenfalls telefonisch, mit dem Ehemann der Klägerin zu 1, der selbst Rechtsanwalt ist und am letzten Tag der Frist auch erreichbar war, noch vorgenommen werden können.

(b) Weiterer Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist, beispielsweise einer konkreten Wiedervorlageverfügung oder eines sonstigen Hinweises an die Büroangestellte M. , bedurfte es nicht. Denn die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten entsprach den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine sorgfältige Fristenkontrolle aufgestellten Anforderungen. Insbesondere fehlte es nicht an einer - zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation selbstverständlich erforderlichen - allgemeinen oder konkreten Anweisung, die Akten jeweils am Tag der Frist dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung vorzulegen.

Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nur allgemein auf die der Bürokraft erteilte Anweisung, "den weiteren Fristablauf zu beachten" und ihn an die Berufungsbegründungsfrist zu "erinnern" Bezug genommen, was das Berufungsgericht offenbar als lückenhaft und ergänzungsbedürftig angesehen hat, weil nicht ausdrücklich vorgetragen war, dass mit "erinnern" die Vorlage der Akten zwecks Bearbeitung gemeint war. In einem solchen Fall ist das Berufungsgericht aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, gehalten, der Partei durch einen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO ) Gelegenheit zur Ergänzung des aus seiner Sicht unklaren Vortrags zu geben. Ist das unterblieben, kann der ergänzende Vortrag nebst Glaubhaftmachung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen und ist dabei zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 16 mwN).

So liegt es hier. Die Klägerinnen haben vorgetragen und durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Büroangestellten und ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass sich die am Tag der Vorfrist gegebene Anweisung auf die allgemeine Büroorganisation in der Kanzlei und insbesondere auf die bestehende allgemeine Anweisung bezog, das Fristenbuch zu überwachen, den Anwalt rechtzeitig auf den Fristablauf anzusprechen und ihm insbesondere die Akte spätestens am Tag des Fristablaufs wieder vorzulegen.

Schließlich sind Umstände, infolge derer diese allgemeinen und ordnungsgemäßen Organisationsmaßnahmen hätten versagen können, weder festgestellt noch ersichtlich. Damit durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Streitfall darauf verlassen, von seinem Büropersonal an die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist erinnert zu werden und die Akte rechtzeitig (erneut) vorgelegt zu erhalten.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 263/13
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 132/15
Fundstellen
NJW-RR 2017, 953