BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen V ZR 164/16
Pflicht des Tatrichters zur Ermittlung des für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgeblichen ausländischen Rechts von Amts wegen
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.420,22 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht die aus § 293 ZPO folgende Pflicht des Tatrichters das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, RIW 2012, 804 Rn. 16; BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071 , 1072; Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151 , 162), verletzt hat. Dies begründet als solches aber noch keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Dass das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs nach italienischem Recht übergangen hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist auch nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG ) anzusehen. Vielmehr liegt ein Rechtsanwendungsfehler in einem konkreten Einzelfall vor, dem keine symptomatische Bedeutung zukommt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).