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BGH - Entscheidung vom 06.07.2017

IV ZR 413/15

Normen:
ZPO § 552a S. 1
GG Art. 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 413/15

DRsp Nr. 2017/9906

Klage gegen eine von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von einem öffentlichen Dienstherrn ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwartschaft weiterhin nicht verbindlich festlegt, keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag, der mit der Gehörsrüge zulässig gerügt werden könnte.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.

Der Streitwert wird für die Revision der Klägerin auf 6.000 € und für die Revision der Beklagten auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die am 4. Juni 1950 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat ihre auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Klägerin und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 ( IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 ) betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entschieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Klägerin nicht mehr vor, und die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.

Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf de r Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 73 Abs. 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 aaO Rn. 15, 41).

Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.

III. Nachdem die Parteien die Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ), trägt die Beklagte mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Kosten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 562/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 480/14