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BGH - Entscheidung vom 13.07.2017

V ZB 89/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen V ZB 89/16

DRsp Nr. 2017/11684

Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Gerichtliche Vereitelung der Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung durch die Verfahrensgestaltung; Verletzung des Betroffenen in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung des Verlegungsantrags

1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft bzw. zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht.2. Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz - wie etwa einen Antrag auf Terminsverlegung - nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an.3. Wenn in der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt wird, was der Betroffene im Falle der Verlegung des Anhörungstermins und einer Teilnahme seines Verfahrensbevollmächtigten an einer erneuten Anhörung noch vorgetragen, lässt sich nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht. Der Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts führt dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft.4. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten im Beschwerdeverfahren ist abzusehen, wenn der Betroffene nicht der deutschen Sprache mächtig ist. Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene erklärt, Deutsch zu verstehen und sich in Deutsch ausdrücken zu können, das Gericht aber vorsorglich für Zweifelsfragen einen Dolmetscher beizieht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und dahin geändert, dass der Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten zu tragen hat.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1999 erstmals in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2002 bestandskräftig abgelehnt. Nachdem er wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden war, wies ihn die beteiligte Behörde mit Bescheid vom 9. April 2013 befristet für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn auf, das Bundesgebiet bis zum 30. April 2013 zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Einer für den 23. Mai 2015 vorgesehenen Abschiebung entzog sich der Betroffene. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht für die Zeit vom 3. Mai 2016 bis zum 25. Juni 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach Ablauf der angeordneten Haftdauer die Feststellung, durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

Das Beschwerdegericht bejaht die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft. Etwaige Anhörungsfehler des Amtsgerichts seien jedenfalls aufgrund der erneuten Anhörung des Betroffenen am 10. Juni 2016 durch die Beschwerdekammer geheilt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sei ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 8. Juni 2016 rechtzeitig geladen worden und habe deshalb die Möglichkeit gehabt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde ist - mit Ausnahme der von Amts wegen zu ändernden Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - unbegründet.

1. Wie das Beschwerdegericht rechtfehlerfrei ausführt, war die Haftanordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Betroffene auch nicht durch die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden.

a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, an einem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 und 20 mwN). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft bzw. - soweit es um das Verfahren vor dem Beschwerdegericht geht - zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 7 f.; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 13, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, [...] Rn. 7).

b) Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Beschwerdegericht das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zwei Tage vor der anstehenden Anhörung über den Anhörungstermin unterrichtet und ihm damit Gelegenheit eingeräumt, an der Anhörung teilzunehmen. Da der Verlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts erst am Tag der Anhörung um 10.20 Uhr vorgelegt worden ist, die Anhörung jedoch um 10.30 Uhr in Ingelheim, und nicht an der Gerichtsstelle in Mainz um 10.30 Uhr stattfand, war dem Beschwerdegericht im Zeitpunkt der Anhörung der Verlegungsantrag des Bevollmächtigten nicht bekannt. Dass der Antrag nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde bereits am Vortag per Telefax um 14.18 Uhr bei der Wachtmeisterei des Landgerichts eingegangen war, vermag deshalb eine Beeinträchtigung des Rechts des Betroffenen auf Durchführung eines fairen Verfahrens nicht zu begründen.

c) Die Nichtberücksichtigung des Verlegungsantrags verletzt den Betroffenen allerdings in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG . Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es einen - wie hier - ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG, NJW 2013, 925 Rn. 12 mwN). Letzteres beruht darauf, dass das Gericht insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich ist (BVerfGE 48, 394 , 395 f.; 53, 219, 222 f.). An der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ändert es deshalb nichts, dass der zur Entscheidung berufenen Beschwerdekammer im Zeitpunkt der Anhörung der Schriftsatz nicht vorlag.

d) Dieser Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, was der Betroffene im Falle der Verlegung des Anhörungstermins und einer Teilnahme seines Verfahrensbevollmächtigten an einer erneuten Anhörung noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, [...] Rn. 13).

2. Erfolg hat die Rechtsbeschwerde nur insoweit, als das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung nicht von der Erhebung von Dolmetscherkosten abgesehen hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen regelmäßig geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 , 333 f.; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 56/16, [...] Rn. 1). Nichts anderes gilt für den hier gegebenen Fall, dass der Betroffene erklärt, Deutsch zu verstehen und sich in Deutsch ausdrücken zu können, das Gericht aber vorsorglich für Zweifelsfragen einen Dolmetscher beizieht. Eine Änderung auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Anhörung vor dem Amtsgericht ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Trier, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 5/16
Vorinstanz: LG Mainz, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 118/16