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BGH - Entscheidung vom 30.03.2017

StB 7/17

Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1-2
StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2
StPO § 112 Abs. 1 S. 2
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 112 Abs. 3
StPO § 112a
StPO § 116b S. 1

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen StB 7/17

DRsp Nr. 2017/5445

Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: ISIG); Erlass eines Haftbefehls aufgrund der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität als Haftgründe; Vollzug der Untersuchungshaft bis zur Durchführung der Abschiebung

Ein dringender Tatverdacht gegen einen aus Tunesien stammenden Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtfertigt bei vorliegender Fluchtgefahr einen Haftbefehl. Dass die Abschiebung eines Untersuchungsgefangenen avisiert ist, führt nicht dazu, dass die Untersuchungshaft nicht mehr der Sicherung des Strafverfahrens dienen kann, da das Verfahren weiter zu betreiben wäre, falls die Abschiebung praktisch scheitern sollte.

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2; StPO § 112 Abs. 1 S. 2; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 112 Abs. 3 ; StPO § 112a; StPO § 116b S. 1;

Gründe

I.

Der 24-jährige Beschuldigte, ein tunesischer Staatsangehöriger, befand sich in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 in Untersuchungshaft vom 12. Januar bis zum 8. März 2017.

Gegenstand des mittlerweile - mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 10. März 2017 - aufgehobenen Haftbefehls war der Vorwurf, der Beschuldigte sei als Mitglied der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)" am 26. Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme in anderer Sache am 2. November 2016 in Berlin aufgehalten, um einen von der Vereinigung erteilten Auftrag auszuführen, strafbar als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 2 , § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB ). Der Haftbefehl war auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ) gestützt.

Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits mit - inzwischen bestandskräftigem - Bescheid vom 11. November 2016 die Anträge des Beschuldigten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz abgelehnt hatte, hat der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 2. Februar 2017 auf Anfrage des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) in Berlin die Zustimmung zur Abschiebung des Beschuldigten erteilt.

Mit Schriftsatz eines seiner beiden Verteidiger vom 5. März 2017 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Nach Erteilung der Zustimmung zur Abschiebung diene die Untersuchungshaft nicht mehr der Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Sicherung der Abschiebung. Dies sei unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig.

Die Abschiebung des Beschuldigten fand am 8. März 2017 statt. Hierzu hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 1. März 2017 die Ausantwortung des Beschuldigten genehmigt.

Nach Aufhebung des Haftbefehls hat der Beschuldigte mit Schriftsatz des Verteidigers vom 15. März 2017 beantragt festzustellen, dass der Haftbefehl spätestens seit Eingang des Antrags des Generalbundesanwalts beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, die Ausantwortung des Beschuldigten zu genehmigen, bis zur Aufhebung des Haftbefehls, rechtswidrig gewesen ist.

II.

1. Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig (§ 304 Abs. 5 , § 306Abs. 1 StPO ).

Dem steht nicht entgegen, dass der angefochtene Haftbefehl mittlerweile aufgehoben worden ist. Zwar kann der Wegfall einer angefochtenen Maßnahme mangels gegenwärtiger Beschwer zur Unstatthaftigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde führen (sog. prozessuale Überholung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, StraFo 2006, 20 ; ferner Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220 , 235 f.; vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, NStZ-RR 2004, 252 , 253; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40 f.) besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten richtet, soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht anderweitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüfen lassen kann (s. hierzu Senat, Beschluss vom 4. Januar 2013 - StB 10/12 u.a., [...] Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., vor § 296 Rn. 17 ff. mwN). So liegt der Fall hier.

2. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Insbesondere wurde der Haftbefehl nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Generalbundesanwalt mit der Abschiebung des Beschuldigten einverstanden erklärt und deren Durchführung gefördert hat.

a) Gegen den Angeklagten bestand der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 2 , § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB ); ebenso lagen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ) vor. Insoweit kann der Senat nach eigener Überprüfung, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in dem angefochtenen Haftbefehl und in der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. März 2017 Bezug nehmen; diesen ist der Beschuldigte auch nicht entgegengetreten.

b) Angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe war die Anordnung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Auch nach dem Erlass des Haftbefehls trat keine Unverhältnismäßigkeit ein (§ 120 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StPO ). Insbesondere war der Vollzug der Untersuchungshaft bis zur erfolgreichen Durchführung der Abschiebung zulässig.

aa) Zwar weist die Beschwerde im rechtlichen Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Untersuchungshaft - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 112a StPO - ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters bezweckt; sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens durch Verhinderung der Flucht und der Verdunkelung der Tat gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen. Ist sie zur Erreichung eines dieser Zwecke nicht mehr nötig, ist ihre Anordnung oder Aufrechterhaltung unverhältnismäßig. Zu anderen Zwecken darf die Untersuchungshaft nicht missbraucht werden (vgl. LR/Hilger, StPO , 26. Aufl., vor § 112 Rn. 1 ff.; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 1c; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, vor § 112 Rn. 4, jew. mwN).

bb) Dass die Abschiebung eines Untersuchungsgefangenen avisiert ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Untersuchungshaft nicht mehr der Sicherung des Strafverfahrens dienen kann; denn das Verfahren wäre weiter zu betreiben, falls die Abschiebung praktisch scheitern sollte. Dann bestünde das Verfolgungsinteresse unvermindert fort. Für den Fall des Scheiterns der Abschiebung war hier weiterhin damit zu rechnen, dass sich der Beschuldigte unter Ausnutzung seiner Verbindungen zum ISIG dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzieht und unter konspirativen Umständen untertaucht.

Auch das Gesetz geht davon aus, dass die beabsichtigte Abschiebung des Beschuldigten der weiteren Untersuchungshaft nicht entgegensteht und daher grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Haftbefehls zwingt. Anders lässt sich die Regelung des § 116b Satz 1 StPO , wonach die Vollstreckung der Untersuchungshaft der Vollstreckung der Abschiebungshaft vorgeht, nicht verstehen. Der Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274 ) führt zu der damals neu geschaffenen Vorschrift des § 116b StPO aus, dass die "Untersuchungshaft ... zur Sicherstellung der innerstaatlichen Strafverfolgung immer dann vorrangig zu vollstrecken (ist), wenn es um das Verhältnis ... zur Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG ) ... geht" (BT-Drucks. 16/11644 S. 22). Hiermit bringt auch der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Abschiebung des Beschuldigten nicht zur Folge hat, dass die Untersuchungshaft nicht mehr dem - sie sachlich rechtfertigenden - Zweck der Sicherung der innerstaatlichen Strafverfolgung dienen kann.

cc) Ebenso wenig macht eine Förderung der Abschiebung durch die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft unzulässig.

Nach der gesetzlichen Wertung folgt das bereits daraus, dass eine - gemäß § 116b Satz 1 StPO nachrangige - Abschiebungshaft im Fall eines gegen den Ausreisepflichtigen geführten Ermittlungsverfahrens das gegenüber der Ausländerbehörde erklärte Einverständnis der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ) zwingend voraussetzt (s. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, NVwZ 2011, 767 ; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 72 AufenthG Rn. 15 f.). Des Weiteren legitimiert erst die tatsächlich durchgeführte Abschiebung des Beschuldigten das Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 3 StPO , mag im Einzelfall das Ermittlungsverfahren auch schon bei Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung (vorläufig) eingestellt werden.

dd) Die Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Abschiebung des Beschuldigten und sein Antrag auf Genehmigung der Ausantwortung zu diesem Zweck wirkten sich auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft danach nicht aus.