§ 296 Rechtsmittelberechtigte
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln