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BGH - Entscheidung vom 01.06.2017

IX ZR 204/15

Normen:
ZPO § 563 Abs. 2
ZPO § 563 Abs. 2
ZPO § 562 Abs. 1
ZPO § 563 Abs. 2

Fundstellen:
MDR 2017, 1386
NJW-RR 2017, 1020
ZInsO 2017, 1510

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen IX ZR 204/15

DRsp Nr. 2017/8262

Bindung des Berufungsgerichts an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts hinsichtlich Grundlage der Aufhebung; Schadensersatzanspruch durch Verletzung der Pflichten des Insolvenzverwalters wegen Geldzahlung

a) Das Berufungsgericht ist nur an diejenige rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt.b) Stellt das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren andere Tatsachen fest als diejenigen, die Grundlage der Aufhebung waren, entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 562 Abs. 1 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 6. Juli 2011 Verwalter in dem bereits am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten, seinen Vorgänger im Amt des Insolvenzverwalters, auf Schadensersatz in Anspruch. Zunächst hat er Zahlung von etwa 2.500.000 € verlangt und dazu behauptet, der Beklagte habe bei der Verwaltung der Wohnungen der Schuldnerin zu hohe Kosten verursacht, masseschädigende Vereinbarungen mit Grundpfandgläubigern getroffen und ungerechtfertigte Zahlungen an Insolvenzgläubiger geleistet. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 5.919,45 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist zunächst erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 26. März 2015 ( IX ZR 297/13) hat der Senat die Revision des Klägers hinsichtlich dreier Einzelforderungen von 18.703,38 €, von 66.297,46 € und von 2.556,46 € zugelassen, das (erste) Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat die Klage nach der Zurückverweisung wegen der Teilforderungen von 66.297,46 € und von 2.556,46 € für begründet erachtet. Es hat den Beklagten unter Einbeziehung der rechtskräftig ausgeurteilten 5.919,45 € und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 74.773,37 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt, indem er am 24. Februar 2000 an die D. einen Betrag von 66.297,46 € gezahlt habe. Die Zahlung habe sich auf Annuitäten bezogen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden seien, also nur Insolvenzforderungen dargestellt hätten. Der Beklagte habe nicht, wie er nach der Zurückverweisung vorgetragen habe, die der Bank zustehenden Mietzinsen ausgekehrt. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass der Beklagte am 16. März 2000 eine Zahlung an die R. von 2.556,46 € geleistet habe. Einen Rechtsgrund für diese Zahlung habe der Beklagte auch nach der Zurückverweisung nicht dargelegt. Der zu ersetzende Schaden bestehe in dem gezahlten Betrag. Einer näheren Prüfung bedürfe es wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2015 nicht.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senatsbeschluss vom 26. März 2015 enthielt keine Ausführungen zum Schaden, an welche das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden gewesen wäre.

1. Im Falle der Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 563 Abs. 2 ZPO ). Die endgültige Entscheidung soll nicht dadurch verzögert werden können, dass die Sache zwischen Berufungs- und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert. Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete und daher zulässige Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS- OGB 1/72, BGHZ 60, 392 , 396 f; BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 20; BAG NZA 2016, 642 Rn. 19; BAG NZA-RR 2017, 94 Rn. 15). Damit bei einer der Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung für das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwägungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespondiert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte eine Selbstbindung des Revisionsgerichts (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973, aaO S. 397; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6 , 10; vom 21. November 2006, aaO).

2. Gebunden ist das Berufungsgericht aber nur an diejenige rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321 , 325 f; vom 18. Januar 1996, aaO; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316 , 319; vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223 , 233; Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 97/14, BeckRS 2015, 05008 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO , 9. Aufl., § 563 Rn. 8; Hk-ZPO/Koch, 7. Aufl., § 563 Rn. 9; Musielak/Voit/ Ball, ZPO , 14. Aufl., § 563 Rn. 11) und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt (MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 9). Eine Beschränkung der Bindungswirkung auf die unmittelbaren Aufhebungsgründe ist notwendig, um eine klare Grenzziehung zu gewinnen und Unsicherheit darüber zu vermeiden, ob ein vom Revisionsgericht mit beurteilter, für die Endentscheidung wesentlicher, aber für die Aufhebung unmaßgeblicher Gesichtspunkt oder eine logisch vorausgehende und billigend entschiedene oder unerwähnt gelassene Frage bindend entschieden ist oder nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 370 , Übrigen aber in seiner Entscheidung frei bleiben und bei der Findung eines gerechten Urteils nicht eingeengt sein (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321 , 326).

a) Das erste Berufungsurteil ist nicht deshalb aufgehoben worden, weil der Senat anders als das erste Berufungsurteil einen durch die Pflichtverletzungen entstandenen Schaden bejaht hätte. Vielmehr hatte das 374). Das Berufungsgericht soll den Fehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen; es soll im Berufungsgericht Vortrag des Klägers zu den behaupteten Pflichtverletzungen übergangen. Hinsichtlich der Zahlung vom 24. Februar 2000 in Höhe von 66.297,46 € ging es um eine Tilgungsbestimmung, die mit den Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen war. Hinsichtlich der Zahlung vom 16. März 2000 in Höhe von 2.556,46 € hatte das Berufungsgericht übersehen, dass die vom Beklagten behauptete und vom Landgericht festgestellte Vereinbarung erst nach der Zahlung getroffen worden war, dieser also nicht zugrunde gelegen haben konnte.

b) Das Berufungsgericht meint allerdings, die Klagabweisung im ersten Berufungsurteil sei auf zwei selbständige Begründungen gestützt worden. Nicht nur die Pflichtverletzungen, sondern auch auf diesen beruhende Schäden seien verneint worden. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Mit der Frage, in welcher Höhe ein Schaden durch die genannten Zahlungen entstanden ist, befasst sich der Senatsbeschluss vom 26. März 2015 nicht. Damit fehlt eine Grundlage für eine auf den Schaden bezogene Bindungswirkung dieses Beschlusses. Das gilt sogar dann, wenn man mit der Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte annehmen wollte, dass sich die Bindungswirkung auch auf die den unmittelbaren Aufhebungsgründen logisch vorausgehenden Gründe erstreckt (vgl. BFH/NV 2007, 2138 Rn. 3; BFH/NV 2014, 1073 Rn. 32; Gräber/Ratschow, FGO , 8. Aufl., § 126 Rn. 23; BAG NZA-RR 2017, 94 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 B 1/11, nv, Rn. 7). Mit der Aufhebung eines Urteils in einer Haftpflichtsache wegen gehörswidrig getroffener Feststellungen zum Fehlen einer Pflichtverletzung wird nicht notwendig über die Schlüssigkeit des Klägervortrags zur Schadenshöhe entschieden.

3. Überdies entfällt die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO bei einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts.

a) Stellt das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung andere Tatsachen fest als diejenigen, welche der ersten Revisionsentscheidung zugrunde lagen, kommt eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029 , 2030; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316 , 319; RGZ 129, 224 , 226; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO , 9. Aufl., § 563 Rn. 8; Musielak/Voit/Ball, ZPO , 14. Aufl., § 563 Rn. 13). Der Prüfung des Revisionsgerichts, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, kann nur derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der ihm vom Berufungsgericht unterbreitet wird. Verschiebt sich die tatsächliche Grundlage des Urteils in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, so ist aus dem Inhalt und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung nichts zu entnehmen, was dazu führen könnte, die frühere rechtliche Beurteilung einem Sachverhalt aufzuzwingen, für den sie nicht gegeben war und nicht gegeben werden konnte (RGZ 129, 224 , 226).

b) Jedenfalls hinsichtlich der Zahlung vom 24. Februar 2000 in Höhe von 66.297,46 € hat der Beklagte nach der Zurückverweisung neuen Vortrag gehalten, nämlich die Vereinbarung einer "kalten" Zwangsverwaltung bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung behauptet. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zugelassen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Zulassung wird in der Revisionsinstanz nicht überprüft (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458 , 1459). Von diesem neuen Vortrag ist danach auszugehen. Da auch die Zahlung auf Verbindlichkeiten aus der Zeit des Eröffnungsverfahrens geleistet worden sein soll, kann die Erheblichkeit dieses Vortrags auf die Fragen der Schadensentstehung und Schadenshöhe nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

III.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.

Verkündet am: 1. Juni 2017

Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 92/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 2/13
Fundstellen
MDR 2017, 1386
NJW-RR 2017, 1020
ZInsO 2017, 1510