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BGH - Entscheidung vom 08.08.2017

X ZR 101/16

Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, 3
FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, 3
FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2
ZPO § 5
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 563 Abs. 3
GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3
VO Nr. 261/2004/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)
VO Nr. 261/2004/EG Art. 7 Abs. 1
FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
JZ 2017, 772
MDR 2017, 1270
NJW-RR 2017, 1453
VersR 2018, 252

BGH, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen X ZR 101/16

DRsp Nr. 2017/13356

Ausgleichzahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Ersatzanspruch für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort bei einer Flugverspätung; Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erlittenen irreversiblen Zeitverlusts und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten; Verdienstausfall infolge der Verspätung; Anwendung der Flugastrechteverordnung bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen; Addition des Werts erfolglos gebliebener Haupt- und Hilfsanträge bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts

GKG § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Eine vom Kläger entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO verlangte Ausgleichszahlung und der hilfsweise begehrte Ersatz für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort, sowie für infolge der Verspätung entgangenen Verdienstes, sind wirtschaftlich nicht identische Gegenstände, die im Falle der vollständigen Klageabweisung für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addieren sind, ohne dass dadurch die Frage der eventuellen Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO berührt wäre (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 ; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 ).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2016 wird im Umfang der mit dem Hauptantrag verlangten Ausgleichszahlung (600 €) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2015 insoweit unbegründet ist.

Im Übrigen wird das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 5 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 563 Abs. 3 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3; VO Nr. 261/2004/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); VO Nr. 261/2004/EG Art. 7 Abs. 1 ; FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden nur: Fluggastrechteverordnung, -VO) zu leisten hat, hilfsweise, ob sie ihm Schadensersatz schuldet.

Der Kläger hatte bei der Beklagten für den 24. September 2014 einen Flug von Seattle nach Amsterdam ( ) mit Weiterflug nach Düsseldorf gebucht. Der Flug von Seattle nach Amsterdam sollte von D. durchgeführt werden, wurde aber annulliert. Der Kläger wurde am folgenden Tag von Seattle über Detroit nach Frankfurt am Main befördert und hat danach in erster Linie eine Ausgleichszahlung von 600 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beansprucht; hilfsweise hat er Erstattung der Kosten für die Bahnfahrt von Frankfurt am Main nach Gelsenkirchen in Höhe von 89 € und infolge der verspäteten Rückkehr entgangenen Verdienstes von 150 € verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht und das Amtsgericht habe die Berufung nicht zugelassen. Für die Berechnung der Beschwer sei der Wert des vom Eingangsgericht abgewiesenen Hilfsantrags dem des Hauptantrags nur dann hinzuzurechnen, wenn beide Anträge wirtschaftlich selbstständige Gegenstände hätten. An dieser Voraussetzung fehle es im Streitfall. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Ausgleichsanspruch diene dem Ausgleich sowohl materieller als auch immaterieller Schäden und sei deshalb gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf den mit dem Hilfsantrag verfolgten Schadensersatzanspruch anzurechnen. Dementsprechend werde mit beiden Anträgen wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgt.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Umfang des Hauptantrags und auch insoweit nur im Ergebnis stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung des Klägers, was als Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN), zulässig, und zwar nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO .

a) Bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandswerts ist der Wert erfolglos gebliebener Haupt- und Hilfsanträge nach § 5 ZPO zu addieren, es sei denn, die Anträge wären wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2001 - XI ZR 324/00, [...] Rn. 5). Diese wirtschaftliche Identität der Gegenstände des Haupt- und des Hilfsantrags hat das Landgericht zu Unrecht angenommen.

aa) Nach der in der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 mwN) besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 6).

bb) Ob es sich im Streitfall so verhielte, weil die Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO bei hinweggedachtem Eventualverhältnis auf die zu ersetzenden Fahrkosten und den Verdienstausfall anzurechnen wäre, muss für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entschieden werden. Die Anwendung der Formel dient dem Zweck, die Wertaddition wirtschaftlich zweifelsfrei identischer Gegenstände zu vermeiden. Um solche handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Positionen nicht.

(1) Die in erster Linie begehrte, an die Erwägungsgründe 2 und 12 der Fluggastrechteverordnung anknüpfende Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO dient wirtschaftlich in pauschalierter Form dem Ausgleich des von den Passagieren infolge großer Verspätung erlittenen irreversiblen Zeitverlusts und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32 mwN - Folkerts; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 52 - Nelson).

(2) Mit den hilfsweise verlangten Positionen möchte der Kläger demgegenüber einen Ausgleich für zusätzliche Reisekosten, die ihm entstanden sein sollen, nachdem er nicht zu seinem eigentlichen Endziel befördert wurde, und für Einkommen, das ihm infolge der verspäteten Beförderung entgangen sein soll.

cc) Wirtschaftlich unterscheiden sich diese drei Gegenstände voneinander insofern, als die Ausgleichszahlung keinerlei konkrete Vermögenseinbußen beim Betroffenen voraussetzt, während der Ersatz für zusätzliche Reisekosten auf einer Vermögensminderung durch entsprechend getätigten Aufwand beruht und der Ersatz für Verdienstausfall demgegenüber nicht erzielten Vermögenszuwachs ausgleichen soll. Angesichts dieser Unterschiede wäre es wirtschaftlich nicht ausgeschlossen, dem Kläger alle drei Leistungen zuzusprechen.

b) Von der Frage der wirtschaftlichen Identität ist, wie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, die Frage der Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO zu trennen. Danach gilt die Fluggastrechteverordnung unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes; die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann aber auf einen solchen Schadensersatzanspruch anzurechnen sein. Der Umstand, dass im Streitfall der Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO und der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf wirtschaftlich nicht identische Gegenstände gerichtet sind, lässt die Frage der Anrechnung der Ausgleichszahlung auf den Schadensersatzanspruch unberührt. Sie ist im Streitfall schon deshalb nicht zu beantworten, weil der Kläger die Ansprüche nicht kumuliert geltend macht.

2. Das angefochtene Urteil erweist sich im Umfang der mit dem Hauptantrag verlangten Ausgleichszahlung von 600 € aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Dem Kläger steht, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht zu. Die Revision ist insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil im Umfang des Hauptantrags unbegründet ist.

a) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Annullierung eines Fluges ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16 Rn. 27 - Krijgsman, [...]; BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 ). Die Beklagte war für die Ausführung des annullierten Flugs aber nicht vorgesehen gewesen.

b) Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das Unternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (BGH, NJW 2010, 1522 Rn. 8).

c) Für die entsprechende Anwendung der Fluggastrechteverordnung, die der Kläger befürwortet, damit das vertragschließende Unternehmen sich nicht durch Einschaltung eines der Verordnung nicht unterliegenden ausführenden Luftfahrtunternehmens von den aus ihr resultierenden Verpflichtungen freizeichnen kann, besteht kein Raum. Der Bundesgerichtshof hat bereits eingehend begründet, dass die grammatikalische und systematische, wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperationen von Luftfahrtunternehmen wie etwa dem Code-sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt ist (BGH, NJW 2010, 1522 Rn. 9 ff.).

Das mag im Einzelfall zur Folge haben, dass die Anwendbarkeit der Verordnung insbesondere im interkontinentalen Luftverkehr nicht lückenlos gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO). Namentlich die Entstehungsgeschichte des Regelwerks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen ungewollten Regelungslücke entgegen (vgl. BGH, NJW 2010, 1522 Rn. 16 ff.). Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.

d) Die Revision hat in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, anders als in dem der Entscheidung vom 26. November 2009 (NJW 2010, 1522 ) zugrunde liegenden Fall sei im Streitfall kein Code-sharing und auch sonst nichts zu den Modalitäten der Kooperation zwischen der Beklagten und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen festgestellt. Das gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Dass das Berufungsgericht insoweit Sachvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen übergangen hätte, etwa zu der bei Buchung bestehenden - aber gegebenenfalls von der Beklagten nicht erfüllten - Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr, die Fluggäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten (Art. 11 Abs. 1 VO [EG] 2111/2005), macht die Revision nicht geltend.

Ohne weitere Umstände, die angesichts der oben aufgezeigten Grundregel vom Kläger vorzutragen wären, gibt das nach § 559 Abs. 1 ZPO der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegende Parteivorbringen zu einer von dem Urteil vom 9. November 2009 (NJW 2010, 1522 ) abweichenden Entscheidung keinen Anlass. Mangels entsprechender Anhaltspunkte hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlass, dem Kläger insoweit einen Hinweis zu erteilen.

III. Im Umfang des Hilfsantrags ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif und deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO ).

IV. Das Landgericht wird sich im neu eröffneten Berufungsrechtszug in der Sache mit dem Berufungsvorbringen zu befassen haben. Dazu erscheinen dem Senat folgende Hinweise angezeigt:

1. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt wurde der Kläger nicht von Seattle nach Düsseldorf befördert, sondern nur nach Frankfurt am Main. Dafür, dass dies keine von der Beklagten zu vertretende Verletzung ihrer Pflichten aus dem Beförderungsvertrag sein könnte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ), ist nichts geltend gemacht.

Die Frage der Anrechenbarkeit aufgewandter Kosten für den Weitertransport zum eigentlichen Endziel stellt sich im Streitfall nicht (oben Rn. 15 ff.). Ob dem Kläger insoweit die geltend gemachten Fahrkosten als Schaden entstanden sind, beurteilt sich nach § 287 Abs. 1 ZPO . Danach entscheidet das Gericht über die Frage, ob ein bestimmter Schaden entstanden sei, unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen. Sollte dem Landgericht zweifelhaft erscheinen, dass dem vom Kläger beigebrachten Beleg vom Ankunftstag in Frankfurt über den Erwerb einer Bahnfahrkarte die Heimfahrt nach Gelsenkirchen - die allerdings nur bis zur Höhe der Fahrkosten nach Düsseldorf erstattungsfähig ist - zuzuordnen ist, kann es den Kläger als Beweisführer darüber vernehmen (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

2. Das Amtsgericht hat den Entscheidungsgründen zufolge zu Recht nicht angezweifelt, dass Verdienstausfall als adäquat kausal durch die Verspätung verursachter und vom Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossener Vermögensschaden (vgl. Art. 19, 22, 24 MÜ) grundsätzlich als erstattungsfähig in Betracht kommt. Soweit es darauf hingewiesen hat, aus den vom Kläger beigebrachten Bescheinigungen ergebe sich bei engem Verständnis nicht einmal, dass der Kläger diesen Dienst nicht angetreten hat, kann das Landgericht anhand des Reiseablaufs klären, ob der Vortrag des Klägers nach den zeitlichen Zusammenhängen plausibel ist und ihn notfalls auch hierüber vernehmen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Kläger den Dienst zwar nicht angetreten, aber gleichwohl vergütet bekommen haben könnte.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 8. August 2017

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 1199/15
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 222/15
Fundstellen
JZ 2017, 772
MDR 2017, 1270
NJW-RR 2017, 1453
VersR 2018, 252