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BSG - Entscheidung vom 07.04.2016

B 1 KR 6/16 S

BSG, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 6/16 S

DRsp Nr. 2016/8130

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 - L 1 KR 91/16 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.3.2016 den dort anhängigen Rechtsstreit des Klägers gemäß § 153 Abs 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 1.4.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 20.3.2016 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 91/16
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 446/15