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BSG - Entscheidung vom 02.02.2016

B 12 KR 1/16 S

BSG, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 1/16 S

DRsp Nr. 2016/3233

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11.1.2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit einem am 21.1.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Berufung") gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 11.1.2016 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Bayreuth vom 18.12.2015 zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 610/15
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 382/15