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BSG - Entscheidung vom 01.02.2016

B 13 R 31/15 S

BSG, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 31/15 S

DRsp Nr. 2016/3211

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 7.12.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 10.4.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst und von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schreiben, das am 20.12.2015 per Telefax beim BSG eingegangen ist, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG ua Beschwerde ("1. Widerspruch Beschwerde ...) eingelegt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 des SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 7.12.2015 ist - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 330/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2935/14