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BSG - Entscheidung vom 05.01.2016

B 4 AS 282/15 B

BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 282/15 B - Aktenzeichen B 4 AS 283/15 B - Aktenzeichen B 4 AS 284/15 B

DRsp Nr. 2016/3194

Die Verfahren zu Aktenzeichen B 4 AS 282/15 B, B 4 AS 283/15 B und B 4 AS 284/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 282/15 B ist führend.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Urteilen des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 25. März 2015 (L 6 AS 166/12, L 6 AS 169/12 und L 6 AS 170/12) werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerin, ihr für die Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. (K.) beizuordnen werden abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In allen drei Streitsachen steht die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II im Streit - insgesamt im Zeitraum vom 1.12.2010 bis 31.5.2012.

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten unter Berücksichtigung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 328,11 Euro monatlich, für den Monat November 2011 in Höhe von 240,84 Euro. Der Beklagte hatte zunächst 301,50 Euro für die Bruttokaltmiete als angemessen befunden und seiner Leistungsberechnung Aufwendungen in dieser Höhe zugrunde gelegt. Im Verlaufe der von der Klägerin angestrengten Klageverfahren erhöhte er die zu berücksichtigende angemessene Bruttokaltmiete auf 308,50 Euro. Das SG hat durch Urteile vom 7.11.2012 (S 35 AS 2171/10, S 35 AS 21225/12 und S 35 AS 1245/12) den Klagen in vollem Umfang stattgegeben. Es hat eine angemessene Bruttokaltmiete von 335 Euro errechnet, sodass die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin, weil diese Grenze unterschreitend, den Berechnungen zugrundezulegen seien. In den hiergegen von dem Beklagten angestrengten Berufungsverfahren vor dem LSG hat der Beklagte - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in einem Parallelverfahren - Teilanerkenntnisse abgegeben, mit denen er sich bereit erklärt hat, 321 Euro als angemessene Bruttokaltmiete im gesamten streitigen Zeitraum bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das LSG hat die Urteile des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Angemessenheitsgrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für Einpersonenhaushalte für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene Angemessenheitsgrenzen für die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten zugrunde gelegt, die - nach Modifikationen durch den Berufungssenat - den für Empfänger existenzsichernder Leistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbildeten. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG verfüge - so das LSG - der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze, sowohl im Hinblick auf die Nettokaltmiete als auch die kalten Betriebskosten, zusammengefügt zu einer Bruttokaltmiete. Soweit das von dem Beklagten vorgelegte Konzept den höchstrichterlichen Vorgaben nicht entsprochen habe, seien an diesem im Rahmen der Befugnis des Berufungssenats zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" - nach Mitwirkung durch den Beklagten - Korrekturen vorgenommen worden, um das Konzept insgesamt schlüssig zu machen. Die Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete sei von dem Beklagten zutreffend mit seinem Methodenbericht auf die hinter dem qualifizierten Tabellenmietspiegel (geordnet nach Baualtersklassen) der Landeshauptstadt Kiel liegenden Daten aufgesetzt worden. So sei zunächst der im Kieler Mietspiegel erfasste Wohnungsbestand ermittelt und die Zahl der Wohnungen berechnet worden, die ein Drittel des Wohnungsbestandes ausmachten. Der erfasste mietspiegelrelevante Wohnungsbestand sei dann den einzelnen Feldern der Mietspiegeltabellenfelder zugeordnet worden. Danach seien - beginnend mit dem niedrigsten Durchschnittswert - so viele Tabellenfelder des Kieler Mietspiegels einbezogen worden, bis zumindest das berechnete Drittel an Wohnungen erfasst gewesen sei. Der mietspiegelrelevante Wohnungsbestand sei dabei auf Grundlage der kommunalen Statistik der Landeshauptstadt Kiel ermittelt und mit Hilfe einer Datensammlung, die seit 1968 zusammengeführt werde, den einzelnen Baualtersklassen zugeordnet worden. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze sei unter Anwendung der "Adams'schen Formel" nach einem gewichteten Mittelwert erfolgt. Die kalten Betriebskosten seien auf Basis der Daten ermittelt worden, die bei Gelegenheit der Befragung zum Mietspiegel erfolgt seien. Die Einwände der Klägerin hiergegen griffen nicht durch. Insbesondere betreffe dies ihren Einwand gegen die Menge des verfügbaren Wohnraums. So sei zu bedenken, dass Substandardwohnungen von vornherein als nicht mietspiegelrelevant ausgeklammert worden seien und sich in der Grundgesamtheit nicht wiederfänden, sodass sie nicht in die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze einbezogen worden seien. Der Nachfragedruck auf die konzeptionell einbezogenen Wohnungen sinke jedoch durch die Betrachtung auch der Wohnungen des Substandards insoweit, als diese tatsächlich von Beziehern existenzsichernder Leistungen und Beziehern niedriger Einkommen bewohnt würden. Vor diesem Hintergrund habe der Berufungssenat auch den Beweisanträgen der Klägerin nicht nachgehen müssen (Urteil vom 25.3.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den vorbezeichneten Urteilen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG . Sie rügt Divergenz zwischen der Entscheidung des LSG und solchen des BSG160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und macht einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Es ist der Klägerin nicht gelungen, einen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, mit dem das LSG von einer Entscheidung des BSG abweicht. Sie behauptet zwar, das BSG habe den Rechtssatz formuliert, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht auf das unterste Marktsegment abzustellen sei, da Leistungsberechtigte bei der Wohnungssuche nicht auf dieses Segment zu verweisen seien. Unabhängig davon, dass sich unter der von ihr zitierten Randziffer 29 des Urteils des 14. Senats des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42) eine derartige Formulierung nicht findet, sondern nur ausgeführt wird, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes seien diese Werte (Anm solche von Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad) nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad könnten Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden, gelingt es ihr auch nicht, dem behaupteten Rechtssatz einen abstrakten des LSG gegenüberzustellen, der davon abweicht. Sie legt lediglich dar, wie das LSG - in Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen zu dem mengenmäßig nicht ausreichenden Angebot an Wohnungen bis zur Angemessenheitsgrenze auf dem Kieler Wohnungsmarkt - argumentiert. Das LSG habe ausgeführt, die Mehrzahl der auf dem Wohnungsmarkt vorhandenen Substandardwohnungen sei von Grundsicherungsberechtigten bewohnt. Aus diesem Grunde sei die Nachfrage nach Wohnungen, wie sie Eingang in die Bildung der Mietspiegelwerte gefunden hätten, entsprechend geringer, da Substandardwohnungen bei der Bildung dieser nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin behauptet, mit dieser Argumentation setze sich das LSG in Widerspruch zu dem benannten Rechtssatz des BSG , weil das LSG damit Grundsicherungsberechtigte im Ergebnis auf Wohnungen mit Substandard verweise. Dass das LSG abweichend von dem von ihr formulierten Rechtssatz des BSG ausgeführt habe, Wohnungen des Substandards hätten in die Bemessung der Angemessenheitsgrenze durch Heranziehung der für diese erhobenen Daten einzufließen, legt sie jedoch nicht dar.

Auch im Hinblick auf die zweite von der Klägerin behauptete Abweichung des LSG von einem Rechtssatz des BSG gelingt es ihr nicht, den divergierenden Rechtssatz des LSG zu bezeichnen. Als Rechtssatz des BSG benennt sie, dass im Rahmen der Bestimmung abstrakt angemessener Kostenobergrenzen sicherzustellen sei, dass Wohnungen des angemessenen Standards in bedarfsdeckender Anzahl preislich für Grundsicherungsempfänger zugänglich sein müssten ( BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21; vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 24). Wenn sie ausführt, dass das LSG sich dazu in Widerspruch setze, weil es den angemessenen Standard durch die Gleichsetzung mit dem preislichen unteren Drittel der zur Verfügung stehenden Wohnungen definiere, behauptet sie jedoch keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz des LSG, sondern kritisiert die Argumentation und Berechnungsweise des LSG. So legt sie auch in ihrem weiteren Vortrag lediglich dar, warum die Ausführungen des LSG auf einem offensichtlichen Irrtum beruhten, insbesondere unter Berücksichtigung der von ihr benannten öffentlich zugänglichen Daten.

Dies gilt auch für den dritten von der Klägerin benannten Rechtssatz des BSG , von dem sie behauptet, dass LSG weiche im Sinne einer Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von ihm ab. Als Rechtssatz des BSG bringt sie vor, dieses habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dann, wenn lediglich Wohnungstypen des einfachen Standards für die Berechnung der abstrakten Obergrenze berücksichtigt würden, ein Mittelwert nicht aus den Durchschnittsmieten dieser Wohnungstypen gebildet werden dürfe, sondern vielmehr aus den Spannenoberwerten der Mietpreise dieser Wohnungstypen. Anderenfalls wäre ein zu großer Anteil an Wohnungen des angemessenen Standards aus preislichen Gründen nicht für Grundsicherungsempfänger zugänglich ( BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21; vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 24). Abgesehen davon, dass sich der behauptete Rechtssatz in der ersten der beiden benannten Entscheidungen unter der angegebenen RdNr nicht findet, behaupten sie auch lediglich, das LSG setze sich zu dem Rechtssatz des BSG in Widerspruch, indem es auf die Durchschnittspreise der Wohnungen einfachen Standards abstelle, den es durch die Gleichsetzung mit dem preislich unteren Drittel der zur Verfügung stehenden Wohnungen definiere. Damit umschreibt sie jedoch lediglich das Vorgehen des LSG und keinen abstrakten Rechtssatz des Gerichts. Zudem geht sie selbst davon aus, das LSG habe im Sinne der Rechtsprechung des BSG berücksichtigt, dass der relativen Anzahl der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Haushalte im Bezugsraum ... ein höherer relativer Anteil an den im Bezugsraum zur Verfügung stehenden Wohnungen des einfachen Standards preislich zugänglich sein müsse. Dies habe das LSG jedoch dadurch als erfüllt angesehen, indem der Durchschnittspreis von 33 % der Wohnungen des Mietwohnungsmarktes mit unterem Standard herangezogen werde. Auch unter Zugrundelegung der Sichtweise der Klägerin mangelt es jedoch an einer Begründung dafür, dass es sich insoweit nicht nur um einen Subsumtionsfehler des LSG handelt.

Auch der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler ist in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36 ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will der Beschwerdeführer demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG ), so muss er einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Bereits dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin behauptet zwar, das LSG habe ihre Beweisanträge übergangen, benennt sie jedoch nicht. Selbst wenn man wohlwollend annehmen wollte, gemeint seien mit den gestellten Beweisanträgen diejenigen aus der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG - mit denen sich dieses in seinen Entscheidungsgründen ausführlich auseinandergesetzt hat -, so mangelt es in der Beschwerdebegründung darüber hinaus an Darlegungen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts gleichwohl und unter Berücksichtigung dessen Rechtsauffassung auf dem Übergehen dieser Beweisanträge beruhen solle. Insoweit genügt es nicht allein darauf zu verweisen, dass das LSG verfahrensfehlerhaft gehandelt habe, wenn es für die Richtigkeit der im Rahmen der Begründung der Divergenzrüge behaupteten Tatsachen den Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die unzulässige Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 166/12
Vorinstanz: SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 2171/10
Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 169/12
Vorinstanz: SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1225/12
Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 170/12
Vorinstanz: SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1245/12