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BSG - Entscheidung vom 26.04.2016

B 12 KR 63/15 B

BSG, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 63/15 B

DRsp Nr. 2016/10768

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 25.9.2015 auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Sie macht eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör geltend (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ).

Die Klägerin trägt dazu vor, das LSG habe die Bevollmächtigung einer neuen Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin ignoriert. Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 9.6.2015 die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12.6.2015 beantragt, weil sie dem bisherigen Bevollmächtigten "aufgrund absoluten Vertrauensverlustes" das Mandat entzogen habe. Sie habe Frau "Rechtsanwältin K." als neue Prozessbevollmächtigte benannt und deren "Beiordnung" beantragt. Das LSG habe den Antrag auf Terminverlegung mit Beschluss zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10.6.2015 habe die Klägerin die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung "aus akuten gesundheitlichen Gründen" unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Geschäftsführerin H. (Beigeladene zu 1.) beantragt. Diesen Antrag habe das LSG mit Beschluss vom 11.6.2015 abgelehnt. Dadurch, dass das LSG die Bevollmächtigung der Rechtsanwältin unbeachtet gelassen habe, sei es unmöglich gewesen, die konkreten Umstände der Erkrankung und die damit verbundene Reiseunfähigkeit vorzutragen, was zu einer Terminverlegung geführt hätte. Das LSG habe schließlich die mündliche Verhandlung am 12.6.2015 in vermeintlicher Abwesenheit der Klägerin durchgeführt, obwohl sie, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau R. (in Begleitung der Gesellschafterin D.) im Gerichtssaal anwesend gewesen sei. Nach Aufruf der Sache hätten sich beide in den Gerichtssaal begeben und seien in den Zuschauerraum verwiesen worden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in protokollierter Abwesenheit der Klägerin stelle einen absoluten Revisionsgrund dar.

1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG . Sie bezeichnet nicht ausreichend die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) iVm dem Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ) und dem Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs 1 SGG ) ergeben könnte.

a) Mit ihrem Vortrag, das LSG habe "die mitgeteilte Bevollmächtigung der Rechtsanwältin K. ignoriert und diese insbesondere auch nicht darüber informiert, dass dem Antrag auf Terminverlegung aufgrund der Erkrankung der Beigeladenen zu 1.) nicht gefolgt werde", dadurch sei es unmöglich gewesen, "die konkreten Umstände der Erkrankung und die damit verbundene Reiseunfähigkeit vorzutragen, was zu einer Terminverlegung geführt hätte" (S 4 Beschwerdebegründung) macht die Klägerin zunächst geltend, ihr Antrag vom 10.6.2015 auf Terminverlegung sei zu Unrecht abgelehnt worden (Beschluss vom 11.6.2015) und stützt darauf sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ).

Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7). Wird in einem solchen Fall ein Verfahrensbeteiligter daran gehindert, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist davon auszugehen, dass dies für eine aufgrund dieser Verhandlung ergangene Entscheidung ursächlich geworden ist (vgl BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7). Näherer Darlegungen dazu, inwiefern das angegriffene Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, sind dann nicht erforderlich.

Dem Vortrag der Klägerin kann indessen schon nicht entnommen werden, ob das Urteil des LSG möglicherweise deshalb unter Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) ergangen ist, weil das LSG mit seinem Beschluss vom 11.6.2015 den im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 227 Abs 1 ZPO verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zwar ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins sein (vgl BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R). Die Klägerin hat jedoch allein zur krankheitsbedingten Verhinderung der Beigeladenen zu 1. vorgetragen, nicht aber zu einem daraus folgenden eigenen Anspruch auf Terminverlegung. Dies wäre gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin als juristische Person des Privatrechts - wie sie selbst vorträgt - durch eine weitere Geschäftsführerin (neben der Beigeladenen zu 1.) gesetzlich vertreten wird. Auch hat es die Klägerin versäumt, zum Inhalt des Beschlusses vom 11.6.2015 vorzutragen. Dies wäre aber insbesondere zur Klärung der Frage nötig gewesen, ob das LSG möglicherweise deshalb Verfahrensrecht verletzt hat, weil es eine noch rechtzeitig vor dem Termin übersandte ärztliche Bescheinigung als nicht ausreichend angesehen hat, ohne nähere Erkundigungen über Ausmaß und Umstände der Erkrankung vorgenommen zu haben (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 17; zuletzt BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - Juris RdNr 19). Der Beschwerdebegründung kann dazu kein Tatsachenvortrag entnommen werden.

b) Auch hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, sie sei in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2015 durch eine Geschäftsführerin ordnungsgemäß vertreten und zu Unrecht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden, fehlt es an ausreichenden Darlegungen zum Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) aufgrund einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ).

Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Ob das LSG dagegen verstoßen hat, lässt sich anhand des Vortrags der Klägerin nicht beurteilen. Die Klägerin beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Geschäftsführerin Frau R. sei im Gerichtssaal anwesend gewesen, diese habe sich "in Begleitung der Gesellschafterin D." nach Aufruf der Sache in den Gerichtssaal begeben und sich "auf Befragen durch das Gericht" vorgestellt. Daraufhin seien beide in den Zuschauerraum verwiesen worden. Die mündliche Verhandlung habe in protokollierter Abwesenheit der Klägerin stattgefunden. Nähere Umstände dazu werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist schon nicht erkennbar, welche Person für "das Gericht" gehandelt und ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (mit welcher Begründung?) versagt haben soll. Zum Geschehen (möglicherweise schon vor der mündlichen Verhandlung?) und zum Gang der mündlichen Verhandlung selbst, insbesondere zum Inhalt ihrer Äußerungen vor oder im Gerichtssaal (vertreten durch Frau R. oder durch Frau D.) hat die Klägerin im Einzelnen nichts vorgetragen. Dadurch bleibt auch völlig offen, ob sie vor oder nach Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden (§ 112 Abs 1 SGG ) "auf die Plätze im Zuschauerraum" verwiesen wurde. Ein weiteres Vorbringen der Klägerin wäre insbesondere auch im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass nach § 165 ZPO iVm § 122 SGG der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Beweiskraft hinsichtlich der Förmlichkeiten zukommt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 122 RdNr 10). Dazu gehören auch die Namen der anwesenden Beteiligten (§ 160 Abs 1 Nr 4 ZPO ). In der Niederschrift des LSG über die mündliche Verhandlung am 12.6.2015 ist als erschienen protokolliert "für die Klägerin niemand". Auch zu diesem Widerspruch zwischen Protokollinhalt und der von ihr geltend gemachten tatsächlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin vortragen müssen, zumal nach § 165 S 2 ZPO iVm § 122 SGG gegen den Inhalt der Niederschrift, soweit er Förmlichkeiten betrifft, nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist.

c) Soweit zugunsten der Klägerin darüber hinaus in dem Vortrag, das LSG habe die Bevollmächtigung einer neuen Rechtsanwältin ignoriert, die Rüge eines weiteren Verfahrensmangels angenommen wird, gestützt darauf, dass bereits ein (erstes) Terminverlegungsgesuch der Klägerin vom LSG abgelehnt worden ist, fehlt es ebenfalls an der Zulässigkeit der Beschwerdebegründung.

Die Klägerin hat dazu lediglich geltend gemacht, sie habe mit Schriftsatz vom 9.6.2015 die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, weil sie dem bisherigen Bevollmächtigten das Mandat entzogen habe. Die näheren Umstände, insbesondere worauf sich der von der Klägerin vorgetragene "absolute Vertrauensverlust" begründete, bleibt offen. Ob die Klägerin insoweit einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG gegenüber dem LSG glaubhaft gemacht hat, weil sich eine neue - im Verfahren zu keinem Zeitpunkt aktenkundig im Verfahren aufgetretene - Prozessbevollmächtigte in der verbliebenen Zeit bis zur mündlichen Verhandlung gegebenenfalls nicht mehr umfassend mit dem Rechtsstreit vertraut machen konnte und eine angemessene Frist zur Durcharbeitung des Prozessstoffes sowie zur Absprache mit dem Mandanten nicht mehr vorhanden war (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2013 - B 8 SO 36/13 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - Juris RdNr 10), kann deshalb nicht geprüft werden. Auch zum Inhalt des daraufhin ergangenen Beschlusses des LSG fehlt jeder Vortrag.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2 , § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 351/13
Vorinstanz: SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 247/11