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BGH - Entscheidung vom 14.11.2016

AnwSt (B) 8/16

Normen:
BORA § 4 Abs. 3
BRAO § 139 Abs. 3
BRAO § 146 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen AnwSt (B) 8/16

DRsp Nr. 2017/738

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BORA § 4 Abs. 3 ; BRAO § 139 Abs. 3 ; BRAO § 146 Abs. 3 ;

Gründe

Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. vom 10. Juni 2015 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach § 43 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 3 BORA die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13. Mai 2016 verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bestandskräftig geworden (BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15).

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtliche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92, [...] Rn. 6 ff.; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO [...] Rn. 8; Beschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat, wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2. September 2016 und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2016 zutreffend ausgeführt haben, keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 23/15