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BGH - Entscheidung vom 02.11.2016

VIII ZA 22/16

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen VIII ZA 22/16

DRsp Nr. 2016/18449

Geltendmachung von Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016138125 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beklagten durch Beschluss vom 20. September 2016 zurückgewiesen. Dem Kostenansatz vom 5. Oktober 2016 hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 widersprochen.

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ) Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 entstanden sind, zutreffend mit 60 € an ( Kostenverzeichnis Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG ).

Die (angekündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, [...] Rn. 2; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439 ).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Leipzig, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 7440/13
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 264/15