BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen III ZR 342/15
Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs (hier: Güteantrag)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. September 2015 - 11 U 16/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403 , 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.