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BAG - Entscheidung vom 28.09.2016

5 AZR 34/14

Normen:
SGB III § 106
SGB III § 110 Abs. 1
SGB III § 111

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 34/14

DRsp Nr. 2016/18171

Funktion des Transferkurzarbeitergeldes Transferkurzarbeitergeld und Referenzbruttogehalt Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 -

1. Das Transferkurzarbeitergeld ist eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung für den durch den Arbeitsausfall erlittenen Nettoentgeltverlust. Seine Funktion besteht in der Überbrückung des arbeitsausfallbedingten Nettoentgeltausfalls. 2. Das Referenzbruttoentgelt stellt für den Zeitraum des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld lediglich eine Rechengröße dar, die als Bezugsbasis für die Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes und der zu erbringenden Aufstockungsleistung heranzuziehen ist. Im vorliegenden Streitfall ergibt die Auslegung des dreiseitigen Vertrages, dass kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 - 11 Sa 331/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB III § 106 ; SGB III § 110 Abs. 1 ; SGB III § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb "M" beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten an ihn geleisteten Zahlungen.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 AZR 8/14 - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 -

Vorinstanz: LAG München, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 331/13
Vorinstanz: ArbG München, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11967/12