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BSG - Entscheidung vom 10.03.2015

B 14 AS 346/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 346/14 B

DRsp Nr. 2015/5093

Verwerfung einer Berufung als unzulässig Grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwerfung einer Berufung gegen einen Beschluss des SG im Verfahren der einstweiligen Anordnung als unzulässig eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre. 2. Der Rechtssache kommt damit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) zu.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Revisionen der Antragsteller gegen den genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre als Nichtzulassungsbeschwerden gegen den eingangs genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) auszulegenden Anfechtungen dieses Beschlusses sind abzulehnen. Ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von den Antragstellern angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Die Antragsteller haben sich vorliegend ausdrücklich mit der Berufung gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewandt, diese Berufung hat das LSG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen. Die Ausführungen der Antragsteller zeigen, dass sie in der Sache mit den vorangegangenen Entscheidungen des Antragsgegners und des SG nicht einverstanden sind. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags der Antragsteller unter Heranziehung der Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen. Dabei ist eine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob in der Sache richtig entschieden worden ist, nicht zulässig. Zudem ist grundsätzlich nur die Entscheidung des LSG und nicht die des SG oder der Behörde Gegenstand der Prüfung, ob ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in Betracht kommt.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Verwerfung der Berufung gegen einen Beschluss des SG im Verfahren der einstweiligen Anordnung als unzulässig eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre.

Die Entscheidung des LSG lässt auch nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Insbesondere sind die Antragsteller darüber belehrt worden, dass gegen den Beschluss des SG nur eine Beschwerde möglich und eine Berufung unzulässig ist. Für den Fall, dass die Berufung - wie dies geschehen ist - aufrecht erhalten werde, müsse sie als unzulässig verworfen werden. Damit ist den Antragstellern ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von den Antragstellern persönlich sinngemäß eingelegten Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerden nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Auf dieses Erfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss des LSG hingewiesen worden.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus auch ausdrücklich Revisionen einlegen, sind diese ebenfalls ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 SGG ). Die Revisionen sind bereits nicht statthaft, weil sie entgegen § 160 Abs 1 SGG weder in dem Beschluss des LSG noch durch einen Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 745/14
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2425/14