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BSG - Entscheidung vom 25.02.2015

B 12 R 18/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 18/14 B

DRsp Nr. 2015/5668

Feststellung der gesetzlichen Versicherungspflicht Unbeachtliche Subsumtionsrüge Abweichung des Berufungsgerichts im Grundsätzlichen

Mit dem Vortrag, "das LSG habe bei seiner Bewertung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliege, die Besonderheit des vorliegenden Falls verkannt, die darin bestehe, dass der Kläger "kraft alleinigem Spezial-Know-How jederzeit faktische Überlegenheit und damit die Rechtsmacht" besitze, für sein Unternehmen unabhängig und selbstbestimmt - und zwar unabhängig von einer sog. "Schön-Wetter-Situation" - entscheiden zu können, und die vom LSG vorgenommene "Interpretation ... - auch auf dem konkret hier vorliegenden Fall bezogen - in sich letztlich nicht schlüssig" sei", wird keine Abweichung des Berufungsgerichts im Grundsätzlichen von einem Rechtssatz des BSG bezeichnet, sondern allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung von BSG -Rechtsprechung im Einzelfall, mithin eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge geltend gemacht.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger gegen die Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers zu 2. im Zeitraum vom 16.11.2007 bis 3.11.2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung aufgrund dessen (abhängiger) Beschäftigung bei der Klägerin zu 1.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.5.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Kläger berufen sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 21.7.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz.

1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Denn die Kläger haben es bereits versäumt, einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG zu formulieren, der von der zitierten BSG -Rechtsprechung abweicht. Mit ihrem Vortrag, das LSG habe bei seiner Bewertung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliege, die Besonderheit des vorliegenden Falls verkannt, die darin bestehe, dass der Kläger zu 2. "kraft alleinigem Spezial-Know-How jederzeit faktische Überlegenheit und damit die Rechtsmacht" besitze, für sein Unternehmen unabhängig und selbstbestimmt - und zwar unabhängig von einer sog "Schön-Wetter-Situation" - entscheiden zu können, und die vom LSG vorgenommene "Interpretation ... - auch auf dem konkret hier vorliegenden Fall bezogen - in sich letztlich nicht schlüssig" sei, haben die Kläger keine Abweichung des Berufungsgerichts im Grundsätzlichen von einem Rechtssatz des BSG bezeichnet, sondern allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung von BSG -Rechtsprechung in ihrem Einzelfall, mithin eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge geltend gemacht.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 558/10
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 126/09