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BSG - Entscheidung vom 21.09.2015

B 4 AS 227/15 B

BSG, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 227/15 B

DRsp Nr. 2016/2309

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U zu bewilligen, werden abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen LSG vom 9.6.2015, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.6.2015 zugestellt worden ist, mit einem am Mittwoch, dem 29.7.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt, ihnen PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt U für dieses Verfahren zu bewilligen.

Die Beschwerden sind unzulässig, da sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der am 31.8.2015 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG ). Die Beschwerden mussten daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss verworfen werden.

Den Klägerinnen steht auch PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 180/15
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1655/14