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BSG - Entscheidung vom 15.05.2015

B 14 AS 18/15 B

BSG, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 18/15 B

DRsp Nr. 2015/9873

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung (Divergenz) beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Weder ist der Beschwerdebegründung die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage zu entnehmen, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird, noch ist in ihr aufgezeigt, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage das LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG , GmSOGB oder BVerfG abweicht. Für die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Divergenz genügt nicht der Verweis in der Beschwerdebegründung auf das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 ( 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), verbunden mit dem Vortrag, danach sei die Anordnung einer Sanktion verfassungswidrig.

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe erforderliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt, ist der Beschwerdebegründung schon nicht zu entnehmen, ob sich diese Rüge auf Beweisanträge des im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers bezieht, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 113/12
Vorinstanz: SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 790/12