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BSG - Entscheidung vom 06.05.2015

B 14 AS 7/15 R

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 7/15 R

DRsp Nr. 2015/9297

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Revision vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Revision gegen die obige Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision des Klägers hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil seine Klage, wie bereits das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, unzulässig ist. Der angefochtene Bescheid vom 24.5.2013 ist nur an die Klägerin adressiert und trifft nur ihr gegenüber Regelungen.

Die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das LSG den Rechtsstreit auch ihr gegenüber im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Umstritten ist nur ein Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Die damit einhergehenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des Senats vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R - zwischen den Beteiligten geklärt. Mit den in diesen Urteilen entwickelten Grundsätzen steht das angefochtene Urteil des LSG vom 26.2.2015 im Wesentlichen in Übereinstimmung. Ein Verfahrensmangel des LSG ist nicht ersichtlich, insbesondere haben die Kläger und der Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt nichts Anderes.

Da die Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von den Klägern persönlich eingelegten Revisionen gegen die genannte Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 476/14
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 712/13