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BSG - Entscheidung vom 24.04.2015

B 14 AS 46/15 B

BSG, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 46/15 B

DRsp Nr. 2015/8780

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 - L 7 AS 856/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10.3.2015 gegen das ihm am selben Tag zugestellte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.2.2015, mit dem festgestellt wurde, dass das Verfahren L 7 AS 393/11 durch Vergleich vom 17.4.2012 erledigt worden ist, und der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen wurde, Beschwerde eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Der Bevollmächtigte des Klägers konnte mit seinem persönlich verfassten Schreiben nicht wirksam Beschwerde einlegen, da dieser als Privatperson nicht zu den zugelassenen Prozessbevollmächtigten zählt (§ 73 Abs 4 iVm Abs 2 SGG ).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 856/14
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1129/10