Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 17.04.2015

B 13 R 13/15 R

BSG, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 13/15 R

DRsp Nr. 2015/8558

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen das am 14.3.2015 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.3.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 17.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.3.2015 ausdrücklich "Revisionsantrag" gestellt.

Da das LSG in seinem Urteil vom 12.3.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 2 SGG ) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) eingelegt werden kann. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3248/13
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 627/13