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BSG - Entscheidung vom 10.04.2015

B 13 R 127/15 B

BSG, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 127/15 B

DRsp Nr. 2015/7664

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit von ihr selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht ( BSG ) vom 2.3.2015 und 30.3.2015 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 25.11.2014 (der Klägerin zugestellt am 29.1.2015), mit dem dieses ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 17.4.2014 zurückgewiesen hat. Soweit die Schreiben der Klägerin sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 25.11.2014 auszulegen sind, entsprechen sie nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde - dem hier einzig statthaften Rechtsbehelf - gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Dies ist der Klägerin bereits mit dem Schreiben des BSG vom 11.3.2015 mitgeteilt worden. Eine persönliche Anhörung der Klägerin oder sonstige Sachprüfung durch das BSG kann unter diesen Umständen nicht erfolgen.

Die nicht formgerechte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 63/14
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 73/13