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BSG - Entscheidung vom 01.04.2015

B 11 AL 4/15 S

BSG, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 4/15 S

DRsp Nr. 2015/7534

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessisches Landessozialgerichts vom 6. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 6.8.2014 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main dem Berichterstatter übertragen (§ 153 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2015 persönlich beim LSG sowohl Beschwerde als auch Gegenvorstellung und Anhörungsrüge eingelegt. Das LSG hat die Rechtsbehelfe an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG den Kläger bereits zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG ). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Eine Entscheidung über die Anhörungsrüge oder ggf die Gegenvorstellung herbeizuführen, die zum "iudex a quo" einzulegen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 12) und auch eingelegt wurde, obliegt dem LSG in eigener Zuständigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 66/14
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 354/10