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BSG - Entscheidung vom 08.04.2015

B 13 R 113/15 B

BSG, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 113/15 B

DRsp Nr. 2015/7304

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 9.2.2015, das einen Anspruch auf höhere Altersrente verneint hat, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 19.3.2015 Beschwerde beim BSG eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 23.3.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 1228/13
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 384/11