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BSG - Entscheidung vom 24.03.2015

B 13 R 94/15 B

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 94/15 B

DRsp Nr. 2015/7108

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit von ihm selbst unterzeichneten, dem Bundessozialgericht ( BSG ) allerdings nur in Kopie eingereichten Schreiben vom 4. und 6.3.2015 (eingegangen am 12.3.2015) gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 17.12.2014 (dem Kläger zugestellt am 2.1.2015), mit dem dieses seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14.5.2014 zurückgewiesen hat. Die Schreiben des Kläger werden sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.12.2014 ausgelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG , § 160a Abs 1 S 2 SGG ).

Sollte er eine Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens B 5 R 266/13 B begehren, könnte ein solcher Antrag ebenfalls nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte gestellt werden.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 750/14
Vorinstanz: SG Gotha - S 11 R 5227/13 WA,