Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 23.03.2015

B 5 R 100/15 B

BSG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 100/15 B

DRsp Nr. 2015/6703

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 - B 5 R 388/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2014 als unzulässig verworfen, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt sei.

Nach Zustellung am 20.12.2014 ist am 13.3.2015 beim BSG ein Schriftsatz vom 10.3.2015 eingegangen, der nicht unterschrieben ist und als Absender den Kläger bezeichnet. Darin wird "nochmals um eine Neu-Aufnahme in Sachen meiner Rente" gebeten. Trotz Fehlens einer Unterschrift existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eingabe nicht vom Kläger stammt und ohne seinen (Prozessführungs-)Willen an das BSG gelangt sein könnte.

Der Senat fasst die Eingabe als Gegenvorstellung auf, die sich gegen den Senatsbeschluss vom 11.12.2014 wendet. Ungeachtet der fraglichen Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen in Fällen der vorliegenden Art ist sie schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Nach § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG , außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen, sofern sie sich gegen Entscheidungen richten, die - wie hier - in einem Verfahren ergangen sind, das seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 -B5R 7/13 B - BeckRS 2013, 66504 RdNr 2 und vom 3.11.2010 -B5R 326/10 B - BeckRS 2010, 75369 RdNr 3; BSG Beschlüsse vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - Juris RdNr 15 und vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B - Juris RdNr 3).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 751/13
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 (26) R 22/09