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BSG - Entscheidung vom 23.02.2015

B 13 R 49/15 B

BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 49/15 B

DRsp Nr. 2015/6683

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.9.2014 - zugestellt am 4.11.2014 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 16.1.2015, welches am 10.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch die Beschwerde wirksam nur innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 4.2.2015 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), und nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin schon nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 327/14
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 601/13