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BSG - Entscheidung vom 12.03.2015

B 9 SB 100/14 B

BSG, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 100/14 B

DRsp Nr. 2015/6209

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.12.2014 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2014 mit einem am 23.12.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.3.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Mit Schriftsatz vom 11.2.2015, eingegangen beim BSG am 12.2.2015, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 16.2.2015 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 5.3.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4 , § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 49/11
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 261/08