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BSG - Entscheidung vom 18.03.2015

B 2 U 22/15 B

BSG, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 22/15 B

DRsp Nr. 2015/6202

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 26.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 10.1.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 29.12.2014 eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 9.3.2015 (Eingang am 12.3.2015) hat die Klägerin - unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Dies ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 10.2.2015 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), hat die Klägerin weder den PKH-Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt, obwohl sie durch die Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG ausdrücklich auf diese Voraussetzungen hingewiesen worden ist.

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Darauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 29.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 178/13
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 197/11