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BSG - Entscheidung vom 19.03.2015

B 2 U 294/14 B

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 294/14 B

DRsp Nr. 2015/6113

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger zunächst selbst sinngemäß Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beantragt.

Seine früheren Prozessbevollmächtigten haben für den Kläger form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 9.2.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Einen solchen zur Zulassung der Revision führenden Grund haben weder der Kläger noch seine früheren Prozessbeteiligten dargelegt bzw bezeichnet. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs ist auch nach Durchsicht des Akteninhalts nicht ersichtlich, dass nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes dieser einen solchen Grund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise darlegen bzw aufzeigen könnte.

Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig, denn der Kläger hat die Beschwerde nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 5.3.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 66/11
Vorinstanz: SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 86/07