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BSG - Entscheidung vom 20.03.2015

B 8 SO 12/15 S

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 12/15 S

DRsp Nr. 2015/5751

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 8.9.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 26.2.2015). Dagegen hat der Kläger mit einem am 12.3.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax vom selben Tag sinngemäß Beschwerde eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

Dem Kläger steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Das Rechtsmittel des Klägers ist nämlich bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 26.2.2015 ist gemäß § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 297/14 NZB
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 189/11