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BSG - Entscheidung vom 16.03.2015

B 4 AS 32/15 B

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 32/15 B

DRsp Nr. 2015/5749

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2015 - L 3 AS 1832/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II . Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 16.2.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 28.1.2015 zugestellte Urteil gewandt und erstrebt eine Verhandlung vor dem BSG . Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1832/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2493/13