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BSG - Entscheidung vom 26.02.2015

B 13 R 397/14 B

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 397/14 B

DRsp Nr. 2015/4990

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 6.11.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 30.9.2014 mit einem am 18.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 6.2.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 5.1.2015 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 476/13
Vorinstanz: SG Gotha - S 42 R 9139/10,