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BSG - Entscheidung vom 23.02.2015

B 2 U 163/14 B

BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 163/14 B

DRsp Nr. 2015/4855

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BVR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 254/10
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 188/07