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BSG - Entscheidung vom 27.01.2015

B 11 AL 81/14 B

BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 81/14 B

DRsp Nr. 2015/4821

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid.

Er hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2014, der ihm am 20.11.2014 zugestellt worden ist, am 13.12.2014 Beschwerde eingelegt, die Beschwerde jedoch in der Folge nicht begründet.

Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 20.1.2015 nicht begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 Satz 1, § 63 Abs 2 SGG , § 174 Abs 1 Zivilprozessordnung ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 151/11
Vorinstanz: SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 192/09