BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 3 P 17/14 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 22.9.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in vorbezeichnetem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 6.8.2004 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist beim BSG wirksam eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 87 Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Wegen Ablaufs der dreimonatigen Frist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG am 6.11.2014 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .