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BSG - Entscheidung vom 10.02.2015

B 8 SO 37/14 BH

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 37/14 BH

DRsp Nr. 2015/3508

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. März 2014 - L 8 SO 220/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Zuzahlungen für krankengymnastische Behandlungen als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([SGB XII] Bescheid der Beklagten vom 25.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2011). Das Sozialgericht Hannover hat die ua deswegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.5.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Rechtsstreit wegen der vom Kläger zugleich geltend gemachten Ansprüche aus angeblichen Amtspflichtverletzungen abgetrennt und die Berufung über den verbliebenen Teil zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2014). Es hat die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Urteils an eine von ihm zuvor benannte Postfiliale postlagernd gesandt; der Kläger hat den Erhalt unter dem 22.4.2014 bestätigt. Mit einem am 6.10.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, ist jedoch erforderlich, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, sofern der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 67 Abs 1 SGG ). Denn auch derjenige, der ohne sein Verschulden infolge wirtschaftlicher Bedrängnis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert ist, hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um die Beschwerdefrist einzuhalten. Andernfalls würde er besser als ein nicht der PKH bedürftiger Beschwerdeführer gestellt.

Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. Den PKH-Antrag und das vollständig ausgefüllte Formular hat der Kläger erst am 6.10.2014 vorgelegt; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der Beschwerde bereits verstrichen. Zwar konnte das Urteil nicht mit einfachem Brief wirksam zugestellt werden (zur Voraussetzung der Zustellung § 63 Abs 1 Satz 1 SGG ). Eine Zustellung in einer Wohnung des Klägers bzw eine Ersatzzustellung dort (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm §§ 178 Abs 1 Nr 1 , 180 , 182 ZPO ) schied wegen dessen Wohnungslosigkeit aus; eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nur an den im Gesetz bezeichneten Personenkreis möglich (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGG , § 174 ZPO ). Der Zustellungsmangel ist aber geheilt, weil der Kläger gegenüber dem LSG mitgeteilt hat, die Ausfertigung des Urteils tatsächlich am 22.4.2014 erhalten zu haben. Ist der tatsächliche Zugang des Urteils an diesem Tag nachgewiesen, gilt es in diesem Zeitpunkt als zugestellt (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 189 ZPO ). An diesem Tag hat damit die Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG zu laufen begonnen und endete am 22.5.2014.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er ohne Verschulden gehindert war, innerhalb der Beschwerdefrist PKH zu beantragen. Soweit er vorträgt, der Rechtsstreit habe nicht getrennt werden dürfen, führt dies nicht dazu, dass die Rechtsmittelfrist gegen das angegriffene Urteil nicht zu laufen begonnen hat. Selbst wenn der Kläger hierüber andere rechtliche Vorstellungen gehabt haben sollte, kann dies eine Wiedereinsetzung nicht begründen. Er hätte sich vielmehr juristischen Rat einholen müssen (vgl nur BVerwG Buchholz 310 § 120 VwGO Nr 6). Andere Entschuldigungsgründe hat er auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt.

Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 220/12
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 SO 309/11