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BSG - Entscheidung vom 22.01.2015

B 9 SB 99/14 B

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 99/14 B

DRsp Nr. 2015/3061

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 16.12.2014 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 3.12.2014 zugestellt worden.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, die für den Kläger am 5.1.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 SGG ), wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 1223/13
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 4423/09