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BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 5 R 446/14 B

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 5 R 446/14 B

DRsp Nr. 2015/2765

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.12.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 18.12.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.12.2014 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 Beschwerde eingelegt und am 27.12.2014 (Eingang 9.1.2015) gleichzeitig Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 16.1.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen nicht vorgelegt.

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) rechtfertigen könnten, verhindert war.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO ).

Die mit Schreiben vom 18.12.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Beschwerde ist somit zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 632/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 4756/09