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BSG - Entscheidung vom 18.01.2015

B 2 U 18/14 R

BSG, Beschluss vom 18.01.2015 - Aktenzeichen B 2 U 18/14 R

DRsp Nr. 2015/1998

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Schreiben des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben vom 6.11.2014, das bei dem Bundessozialgericht ( BSG ) am 14.11.2014 eingegangen ist, gegen das "Urteil" des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 23.10.2014 (L 10 U 3523/12) Revision eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das LSG hat jedoch am 23.10.2014 kein Urteil gefällt. Vielmehr hat es auf eine vorherige Anfrage des Klägers mitgeteilt, dass die Berufung bereits durch Urteil vom 21.11.2013 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hatte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben, die der Senat durch Beschluss vom 1.4.2014 (B 2 U 67/14 B) verworfen hat.

Da ein Rechtsbehelf gegen dieses Schreiben ("Urteil") des LSG vom 23.10.2014 zum BSG nicht statthaft ist, war die "Revision" des Klägers gegen dieses Schreiben gemäß § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 3523/12
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 3481/11