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BSG - Entscheidung vom 29.09.2015

B 12 R 1/15 S

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 12 R 1/15 S

DRsp Nr. 2015/18269

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit am 2.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.9.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25.8.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Ulm vom 8.6.2015, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt wurde, zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Kläger bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2870/15
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 480/12