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BSG - Entscheidung vom 02.09.2015

B 3 KR 4/15 S

BSG, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 4/15 S

DRsp Nr. 2015/18246

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 14.7.2015 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit einem an das LSG gerichteten und am 26.8.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben "sofortige Beschwerde" erhoben und die "Beiordnung eines Fachanwaltes" beantragt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO ).

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG vom 5.8.2015 ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. Zudem ist die Beschwerde auch nicht wirksam eingelegt worden, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erstellt und unterzeichnet worden ist.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung von § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 348/15
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 59/10